Die Kür der Kandidaten
Wer kann sich zur Europawahl aufstellen lassen?
Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116, Absatz 1 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und auch nicht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge eines Richterspruchs verloren hat. Wählbar ist ebenfalls jeder Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf aber weder in Deutschland noch im Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und auch nicht die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Mit der Änderung des Europawahlgesetzes 2003 ist der Passus entfallen, wonach nur derjenige wählbar ist, der seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Die Kandidaten werden von Parteien oder politischen Vereinigungen aufgestellt und die Wahlvorschläge müssen beim Bundeswahlleiter bis eingereicht werden.
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen eingereicht werden. Diese Vereinigungen müssen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesiedelt sein. Parteien und politische Vereinigungen können entweder eine bundesweite oder eine Liste für jedes Bundesland einreichen. Die Landeslisten müssen bei den jeweiligen Landeswahlleitern eingereicht werden. Die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber erfolgt auf einer Mitgliederversammlung, einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung.


