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Wahl auch am Ort eines weiteren Wohnsitzes möglich

Voraussetzung ist, nur einmal an der Wahl teilzunehmen

Ich bin spanische Staatsbürgerin, habe aber meinen ersten Wohnsitz in Frankreich und bin nun für sechs Monate zu einem Praktikum in Deutschland. Ich habe hier auch einen weiteren Wohnsitz angemeldet. Kann ich hier an der Europawahl teilnehmen?

Nur Deutschland kennt die Unterscheidung zwischen erstem und zweiten Wohnsitz. Aber da Sie hier offiziell gemeldet sind, gelten für Sie bei der Europawahl auch die deutschen Bestimmungen, also das Europawahlgesetz (EuWG) und die Europawahlordnung (EuWO).

Nach dem EuWG sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag

- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Dazu müssen Sie allerdings einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dieses Formular für Unionsbürger (s. Downloads) ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) einzureichen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat jeder Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
- Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- Angabe der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
- dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
- dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- dass er am Wahltag (13. Juni 2004) seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- am Wahltag (13. Juni 2004) das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollenden wird.
Auf dem Formular werden unter der Ziffer 9 auch Angaben über den Fortzug vom vorherigen Aufenthaltsort verlangt. Auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung von etwaigen Problemen, dort Angaben zu Spanien und Frankreich zu machen. Sie können auch in Frankreich und Spanien, falls Sie dort noch im Wählerverzeichnis geführt werden, sich aus diesem streichen lassen, wenn es das nationale Recht vorsieht. Und um Schwierigkeiten auch zukünftig zu vermeiden, können Sie mit der Beantragung auf Eintragung auch die Streichung nach der Wahl beantragen. Das ist aber kein "Muss", wichtig ist, das Sie Ihr WAhlrecht nur einmal in Anspruch nehmen.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sind bei den Wahlämtern der Gemeinden etwa ab Monat Februar/März 2004 erhältlich. Dieses Antragsformular steht auch auf dieser Seite als Download (pdf-Datei) zur Verfügung. Die fristgerechte Einreichung dieser Anträge ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 23. Mai 2004 bei der Gemeinde möglich.

Weitere Informationen

Der Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann Ring 11
65189 Wiesbaden
Service-Telefon 0611/75-4863
http://www.bundeswahlleiter.de

PDF Datei
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (pdf)
anzeigen speichern 155,27 kB
PDF Datei
Merkblatt zum Antrag
anzeigen speichern 29,64 kB