Wahl nach Umzug
Was zu beachten ist, wenn man kurz vor der Wahl umzieht
Ich ziehe zwei Monate vor der Wahl von Wiesbaden nach Rostock. Ich habe gehört, dass ich drei Monate gemeldet sein muss, ehe ich dort wählen darf. Ist das richtig?
Richtig ist, dass man drei Monate in der Bundesrepublik oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten muss, um das aktive Wahlrecht ausüben zu können. Es spielt aber zunächst überhaupt keine Rolle, an welchem Ort Sie dann wohnen.
Sie werden von Amts wegen am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen, wo Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Sollten Sie nach diesem Datum umziehen und Sie melden sich bei der neuen Gemeinde noch vor dem Beginn der Einsichtfrist in das Wählerverzeichnis, müssen Sie dort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Zuzugsgemeinde meldet das daraufhin umgehend der Fortzugsgemeinde, die Sie aus dem dortigen Wählerverzeichnis streicht.
Sollten Sie nach dem Beginn der Einsichtsfrist verziehen, so sind Sie ja immer noch bei Ihrer alten Heimatgemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen. Damit bleibt Ihnen immerhin die Möglichkeit, die für alle gilt, die am Wahltag verhindert sind, in Ihrem Wahllokal wählen zu gehen, nämlich an der Wahl per Briefwahl teilzunehmen.
Weitere Informationen
Der Landeswahlleiter in Mecklenburg-Vorpommern
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Tel.: 0385 4801-468
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Der Bundeswahlleiter
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