Das Wahlrecht für Unionsbürger
Wer ist in Deutschland wahlberechtigt?
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindesten drei Monaten in der Bundesrepublik oder in den Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen im Bundesgebiet in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Wie bei der letzten Europawahl 2004 können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) an der Europawahl am 7. Juni 2009 teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Mit einem neuen Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament erhalten. Die dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz (EuWG) und die Europawahlordnung (EuWO) regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.
Nach dieser Richtlinie des Rates kann jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wenn Sie an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
1. Nach dem EuWG sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Jeder wahlberechtigte Unionsbürger, der bereits zu den Europawahlen sich in das Wählerverzeichnis hat eintragen lassen und weiterhin bei einer Meldebehörde gemeldet ist, wird von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigungskarte, auf der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am 7. Juni 2009 ihre Stimme abgeben können.
Im Falle eines Wegzugs in das Ausland nach der Europawahl 2004 und zwischenzeitlichem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Unionsbürger allerdings erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sofern von Amts wegen einzutragende Unionsbürger sich entscheiden sollten, von ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Herkunftsland Gebrauch zu machen, müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellt.
3. Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen und noch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen einen Antrag auf Eintragung stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (17. Mai 2009) zu stellen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat jeder Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
- Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- Angabe der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
- dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
- dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- dass er am Wahltag (7. Juni 2009) seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- am Wahltag (7. Juni 2009) das 18. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden wird.
Achtung: Unionsbürger, die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Wählerverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2009 teilnehmen zu können!
4. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich. Die fristgerechte Einreichung dieser Anträge ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 17. Mai 2009 bei der Gemeinde möglich.
Weitere Informationen
Der Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann Ring 11
65189 Wiesbaden
Service-Telefon 0611/75-4863
www.bundeswahlleiter.de




