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Europawahl in Deutschland

Informationen zum Wahlsystem

Die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden auf Listen nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Das heißt: Die Zahl der Sitze für eine Partei soll ihrem Stimmenanteil entsprechen. Anders als bei Bundestagswahlen hat jeder Wähler nur eine Stimme.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und in Deutschland lebende Bürger der Europäischen Union (EU), die mindestens 18 Jahre alt sind. Deutsche, die im Ausland leben oder Dienst tun, dürfen vor Ort oder hier wählen. Auch die rund zwei Millionen Bürger aus den übrigen 27 Mitgliedstaaten können hier oder in ihrem Heimatland von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Nicht nur Parteien, auch «sonstige politische Vereinigungen» dürfen sich um Mandate bewerben. Kandidaturen von Einzelbewerbern sind ausgeschlossen. Auf den vom Bundeswahlleiter anerkannten Bundes- oder Landeslisten von Parteien und anderen politischen Gruppierungen dürfen auch in Deutschland wohnende Bürger aus anderen Ländern der EU kandidieren. Wie das aktive darf auch das passive Wahlrecht nur in einem Mitgliedsland ausgeübt werden.

Bei der Sitzverteilung werden lediglich Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent aller gültigen Stimmen gewonnen haben. Auf diese Parteien wurden die verfügbaren 99 Mandate nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Bei der Europawahl 2009 wird in Deutschland erstmals das Verfahren nach Sainte Laque/ Schepers zum Einsatz kommen.

Bei der Europawahl am 7. Juni 2009 in Deutschland können rund 64 Millionen Menschen ihre Stimme abgeben. Von ihnen kommen rund zwei Millionen Menschen aus den EU-Mitgliedsländern. Rund 4,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger wählen zum ersten Mal.

Gewählt wird nach nationalem Recht, nicht nach europäischen Regeln
Es gibt keine einheitliche Rechtsgrundlage für die Europawahlen. Da sich die Mitgliedstaaten bisher nicht auf ein einheitliches Wahlverfahren einigen konnten, richtet sich das Wahlverfahren nach Art. 8 des Direktwahlakts weiterhin nach den innerstaatlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats. In Deutschland ist dies das Europawahlgesetz, das ergänzend auf die Abschnitte 2 bis 7 des Bundeswahlgesetzes verweist.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (Direktwahlakt) sieht zusammen mit dem EG-Vertrag vor, dass die 736 Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon 99 Abgeordnete. Nach Art. 8 des Direktwahlakts richtet sich das Wahlverfahren nach den innerstaatlichen Bestimmungen. Das Europawahlgesetz regelt demzufolge nur die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Wahl in Wahlkreisen findet nicht statt.

Bei der Verteilung der Mandate werden nur diejenigen Kandidatenlisten berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verfahren der mathematischen Proportion.

Informationen des Bundeswahlleiters
Der Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann Ring 11
65189 Wiesbaden
Service-Telefon 0611/75-4863
www.bundeswahlleiter.de

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Europawahlgesetz
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