Gericht: Keine Ausnahme für EU-Firma bei deutscher Sozialversicherung

16.08.2017 17:21

Kassel (dpa) - Firmen aus anderen EU-Staaten haben keinen Anspruch
auf Ausnahmegenehmigungen, um sich die höheren Sozialabgaben
in Deutschland für jahrelang dort eingesetzte Mitarbeiter zu sparen.
Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch in Kassel klargestellt.
Es wies damit die Klage eines polnischen Unternehmens gegen die
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zurück. (Az.
B 12 KR 19/16 R)

Die Firma hatte unter anderem in den Jahren 2005 und 2006
Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in Deutschland beschäftig
t.
Sie wollte aber die wesentlich höheren Beiträge zur deutschen
Sozialversicherung nicht rückwirkend zahlen und beantragte deshalb
eine Ausnahmegenehmigung. Diese wurde ihr aber verwehrt. Zu Recht,
wie die obersten Sozialrichter entschieden. So rechtfertige unter
anderem das Interesse, sich durch niedrigere Sozialabgaben einen
Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, nicht die Annahme eines Anspruchs
auf eine Ausnahmevereinbarung.

Der aktuelle Fall wurde noch auf Basis einer früheren Rechtslage
entschieden. Nach Angaben des Bundessozialgerichts gilt seit dem 1.
Mai 2010 in der EU der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer in der Regel in
dem Land sozialversichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Schickt
eine Firma einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Staat, gelten die
Rechtsvorschriften aus dem Ursprungsland weiter, wenn die Dauer des
Arbeitseinsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem darf der
Mitarbeiter keinen Kollegen ersetzen, dessen Entsendezeit abgelaufen
ist.