EuGH: TV-Shows dürfen nur mit Zustimmung in Cloud verbreitet werden

29.11.2017 12:50

Luxemburg (dpa) - Kommerzielle Anbieter dürfen nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fernsehsendungen nur nach Zustimmung
des Rechteinhabers für ihre Kunden aufzeichnen und im Internet zur
Verfügung stellen. Es handele sich dabei um eine Weiterverbreitung
urheberrechtlich geschützter Werke, weshalb Ausnahmeregelungen für
Privatkopien nicht gelten könnten, urteilten die Luxemburger Richter
am Mittwoch (Rechtssache C-265/16).

Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem englischen Unternehmen
Vcast und dem italienischen Fernsehsender RTI. Vcast bietet für seine
Kunden an, TV-Sendungen aufzuzeichnen und für sie in einer Cloud zu
speichern. Dort können die Kunden wiederum auf die Programme
zugreifen. Vcast hatte sich dabei auf Urheberrechtsregelungen zu
Privatkopien berufen. Demnach können Personen zum privaten Gebrauch
ohne Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers Kopien anfertigen.

Der EuGH führte hingegen aus, dass die Weiterverbreitung der Inhalte
durch Vcast eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher sei eine
Erlaubnis des Rechteinhabers nötig.