Luxusanbieter dürfen Vertrieb über Online-Plattformen untersagen

06.12.2017 11:29

Luxemburg (dpa) - Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren
Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen
wie Amazon einzustellen. Das sei nach EU-Kartellrecht zulässig,
urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.

Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine
Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge
Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten,
die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot,
beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung.
Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß
gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.

Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig.
«Selektive Vertriebssysteme» seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies

der «Sicherstellung des Luxusimages» diene. Damit sei auch das Verbot
eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt,
sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es
einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei.

Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfu
ng
aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).