EuGH: Luxusanbieter dürfen Vertrieb über Amazon und Co. beschränken

06.12.2017 14:14

Auch kleine Händler erreichen über große Plattformen wie Amazon sehr

viele Verbraucher. Darf ihnen dieser Vertriebsweg versperrt werden?
In einem eng begrenzten Feld sagt der Europäische Gerichtshof: ja.

Luxemburg (dpa) - Hersteller von Luxuswaren dürfen den Vertrieb über
Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay einschränken. Dies entschied
der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Experten
erwarten nun spürbare Folgen für den Onlinehandel. Das
Bundeskartellamt betonte allerdings, das Urteil beziehe sich nur auf
Luxusgüter und nicht auf normale Markenware.

Im konkreten Fall ging es um die Firma Coty, die exklusive Parfüms
und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen
strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist es den Partnern vertraglich
verboten, die Kosmetika im Internet über sogenannte Drittplattformen
zu vertreiben.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot,
beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung.
Das deutsche Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen
Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um eine
Klarstellung.

Die Luxemburger Richter halten die Vorgaben aber für zulässig. Die
Qualität von Luxuswaren beruhe auch «auf ihrem Prestige-Charakter,
der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht». Für solche Waren
seien «selektive Vertriebssysteme» nach Kartellrecht erlaubt, wenn
diese bestimmte Bedingungen erfüllten und der «Sicherstellung des
Luxusimages» dienten.

Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen
kartellrechtlich möglich, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu
wahren, einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im
vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung

aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).

Die in dem Fall von Coty beklagte Firma Parfümerie Akzente
interpretierte den Spruch des EuGH dennoch als «deutlichen Erfolg für
uns und den Online-Handel». Pauschalen Plattformverboten sei ein
Riegel vorgeschoben worden, erklärte die Firma.

Das Bundeskartellamt verwies darauf, dass der EuGH sich offenbar nur
auf «echte Prestigeprodukte» beziehe. Hersteller von «Markenware
außerhalb des Luxusbereichs» hätten weiter «keinen Freibrief, ihre

Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu
beschränken».

Auch Ebay erklärte, das Urteil beziehe sich ausschließlich auf
Luxusgüter. «Allerdings erkennt es nicht ausreichend die Bedeutung,
die Online-Marktplätze insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen haben», hieß es. «Es wäre hilfreich gewesen, wenn der
EuGH die Gelegenheit genutzt hätte, ausdrücklich klarzustellen, dass
Plattformverbote für Konsumgüter des täglichen Bedarfs rechtswidrig
sind.»

Beim Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse (VKE) stieß
die Luxemburger Entscheidung auf Zustimmung: «Hersteller dürfen im
selektiven Vertriebssystem Qualitätskriterien für Händler aufstellen,

die auch für den autorisierten Internet-Vertrieb gelten.»