EuGH-Gutachter stärkt Politiker Beck im Streit mit «Spiegel Online»

10.01.2019 13:44

Luxemburg (dpa) - Im jahrelangen Streit zwischen dem Grünen-Politiker
Volker Beck und «Spiegel Online» über die Veröffentlichung eines
umstrittenen früheren Buchbeitrags hat ein wichtiger Gutachter Beck
den Rücken gestärkt. Die von dem Online-Portal verlinkten Artikel des
Politikers fielen nicht unter die Ausnahmen des EU-Urheberrechts,
befand der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej
Szpunar, am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-516/17).

Beck, der von 1994 bis 2017 für die Grünen im Bundestag saß, hatte
in
einem Text aus den 1980er Jahren die teilweise Entkriminalisierung
von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Von dem Text distanziert
er sich heute. Dem Herausgeber eines Sammelbands wirft er seit damals
vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht

zu haben. Laut EuGH veränderte der Herausgeber den Titel und kürzte
einen Satz im Text. Als 2013 das Original-Manuskript auftauchte,
veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie
an Medien weiter.

Der «Spiegel» kam in einem kritischen Bericht zu der Einschätzung,
dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen beiden Versionen gebe.
«Spiegel Online» stellte beide Fassungen in voller Länge ins Netz -
ohne Becks Einverständnis. Außerdem fehlte sein Hinweis quer über
jede Seite: «Ich distanziere mich von diesem Beitrag.» Beck sieht in
der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts
und klagte dagegen. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren 2017
ausgesetzt und sich mit mehreren Fragen an den EuGH gewandt.

Gutachter Szpunar befand nun, dass in dem Fall keine der Ausnahmen
des EU-Urheberrechts anwendbar sei, die der Bundesgerichtshof in
Betracht gezogen habe. So falle etwa «die Benutzung eines
literarischen Werks» bei der Berichterstattung über tagesaktuelle
Ereignisse nicht darunter, wenn dies die Lektüre des gesamten oder
eines Teils des Werks erfordere. Die Ausnahme für Zitate umfasse
außerdem nicht solche Fälle, in denen ein ganzes Werk ohne Zustimmung
des Urhebers als Datei auf eine Internetseite hochgeladen werde.

Szpunar weist zudem daraufhin, dass die in der EU-Grundrechtecharta
verankerte Meinungs- und Pressefreiheit keine weiteren Ausnahmen
rechtfertige. Dies gelte auch, wenn der Autor des fraglichen Werks
«ein öffentliches Amt ausübe und wenn dieses Werk seine Überzeugung
en
in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart».

Die Einschätzung des Gutachters ist für die EuGH-Richter nicht
bindend, häufig folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in den
kommenden Monaten fallen.