EuGH: Fahrunterricht ist nicht von Mehrwertsteuer befreit

14.03.2019 10:25

Luxemburg (dpa) - Fahrschulunterricht kann nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht von der Mehrwertsteuer
ausgenommen werden. Es handele sich um einen spezialisierten
Unterricht, der nicht mit Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar
sei, befanden die obersten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg
(Rechtssache C-449/17).

Geklagt hatte ein Fahrlehrer aus Salzgitter. Er argumentierte, ein
Führerschein für Autos oder Kleinlastwagen (Klasse C1) sei Teil der
Allgemeinbildung. Viele Menschen seien als Fahrer oder Pendler
beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Fahrunterricht gilt bei den Finanzbehörden bislang als
Privatvergnügen und wird damit steuerlich zum Beispiel wie ein
Autokauf behandelt. Nach EU-Recht müssen hingegen Privatschulen oder
Hochschulen keine Steuer auf ihren Umsatz zahlen.

Die Luxemburger Richter befanden hingegen, dass der Fahrunterricht
sich zwar auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer
Art beziehe. Er komme aber nicht der Vermittlung, Vertiefung und
Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites
und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich, wie es bei Schul- und
Hochschulunterricht der Fall sei.