EuGH: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten systematisch erfassen

14.05.2019 10:48

Kommt nun die Stechuhr für alle? Ein Grundsatzurteil des Europäischen
Gerichtshofs könnte den Arbeitsalltag jedenfalls gründlich verändern

- auch in Deutschland.

Luxemburg (dpa) - Arbeitgeber sollen nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs verpflichtet werden, die gesamte
Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Alle
EU-Staaten müssten dies durchsetzen, entschieden die obersten
EU-Richter am Dienstag in Luxemburg. Nur so lasse sich überprüfen, ob
zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere

die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte. (Rechtssache
C-55/18)

Das Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag auch in
Deutschland haben. Denn längst nicht in allen Branchen werden
Arbeitszeiten systematisch erfasst. Auch Heimarbeit oder Außendienst
müsste demnach künftig registriert werden, etwa über Apps oder
elektronische Erfassung am Laptop. Wird abends von zuhause noch
dienstlich telefoniert oder werden E-Mails geschrieben, könnte auch
dies unter die Pflicht zur Erfassung fallen.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist nach Gewerkschaftsangaben bisher
nur vorgeschrieben, dass Überstunden nach den üblichen acht Stunden
Regelarbeitszeit registriert werden. Gewerkschafter monieren schon
lange, dass dies eigentlich nur möglich sei, wenn auch die reguläre
Arbeitszeit aufgezeichnet wird.

In dem Fall vor dem EuGH hatte eine Gewerkschaft in Spanien geklagt,
wo die Rechtslage ähnlich ist wie in Deutschland: Es besteht nur eine
Pflicht zur Aufzeichnung der Überstunden. Die Gewerkschaft
argumentierte, nur bei Erfassung aller Stunden lasse sich diese
Vorgabe erfüllen. Sie wollte den dortigen Ableger der Deutschen Bank
zur Einrichtung eines Registriersystems für die Arbeitszeiten ihrer
Mitarbeiter verpflichten. Die Deutsche Bank berief sich auf das
spanische Recht und hielt dagegen.

Der EuGH entschied zugunsten der Gewerkschaft und formulierte eine
Vorgabe an alle EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zu Systemen der
Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Andernfalls werde gegen die
EU-Grundrechtecharta, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die
EU-Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
bei der Arbeit verstoßen. Über die Details der Umsetzung können die
Staaten selbst entscheiden.

Die Richter unterstrichen die Bedeutung des Grundrechts jedes
Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche
und wöchentliche Ruhezeiten. Die EU-Staaten müssten dafür sorgen,
dass die Arbeitnehmer diese Rechte auch wirklich wahrnehmen könnten.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer die schwächere Partei
im Arbeitsvertrag seien.

Ohne ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit könnten weder
die geleisteten Stunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl
der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, erklärte
der Gerichtshof. Damit sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder

gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.