EuGH: Erstattung für Pauschalreisende nur vom Reiseveranstalter

10.07.2019 11:21

Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf den Urlaub ist groß - und
dann wird der Flug gestrichen. Den Ticketpreis zurückzubekommen, kann
trickreich sein, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
hervorgeht.

Luxemburg (dpa) - Pauschalreisende können bei einem annullierten Flug
nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der
Airline. Dies hat er Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in
Luxemburg entschieden. Das gilt auch, wenn der Veranstalter pleite
geht. Die EU-Staaten müssen ihrerseits sicherstellen, dass
Reiseanbieter sich für den Fall eines Konkurses absichern, damit
Kunden nicht auf den Kosten sitzen bleiben. (Rechtssache C-163/18)

Vor dem EuGH ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Die Kläger
hatten bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und
bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn
annulliert. Der Reiseanbieter ging kurz darauf pleite und zahlte den
Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die
Fluggesellschaft Aegaen Airlines auf Erstattung.

Dem erteilte der EuGH nun eine Abfuhr. Fluggäste, die bereits beim
Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung hätten, könnten dies nicht
auch noch beim Luftfahrtunternehmen geltend machen, entschieden die
EU-Richter. Dies würde «zu einem ungerechtfertigten Übermaß an
Schutz» der Fluggäste zu Lasten der Airlines führen.

Juristisch ging es um die Trennung von Ansprüchen nach der
EU-Richtlinie über Pauschalreisen und Rechten aus der EU-Verordnung
über die Fluggastrechte. Die in beiden Regelwerken vorgesehenen
Rechte auf Erstattung seien nicht «kumulierbar», befanden die
Richter. Sonst würden Fluggesellschaften für einen Teil der
Verantwortung herangezogen, die dem Reiseveranstalter obliege.

Dass ein Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht in der Lage
ist, Kunden den Reisepreis zu erstatten, sollte aus Sicht der Richter
gar nicht vorkommen: Laut Richtlinie müsse ein Veranstalter
nachweisen, dass auch im Fall eines Konkurses die Erstattung
gezahlter Beiträge gesichert sei. Diese Absicherung durchzusetzen,
sei Sache der EU-Staaten. Gibt es sie nicht, könnten geprellte
Reisende den Staat auf Schadenersatz verklagen, erklärte das Gericht.