EuGH: Fluggastentschädigung auch bei Verspätung außerhalb der EU

11.07.2019 11:34

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Fluggastrechte
erneut gestärkt: Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenstopps

außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern,
sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der Europäischen
Union gestartet sind. Dies entschieden die höchsten EU-Richter am
Donnerstag in Luxemburg. (Rechtssache C 502/18)

Im konkreten Fall ging es um eine bei der tschechischen Gesellschaft
Ceske aerolinie gebuchten Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in
Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann
und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war
pünktlich. Doch der Anschlussflug - im Rahmen eines sogenannten Code
Sharing ausgeführt von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den
Vereinigten Arabischen Emiraten - hatte am Ende 488 Minuten
Verspätung.

Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht
vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden.
Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug
sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen. Das
ließen die EU-Richter aber nicht gelten.

Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der
Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen
Buchung waren, erklärte der EuGH. Die tschechische Airline sei zur
Zahlung verpflichtet und könne sich dann das Geld von der
Partnergesellschaft wiederholen.