EuGH stärkt Passagierrechte bei Flugverspätungen

11.07.2019 15:00

Bei sehr großen Verspätungen haben Flugreisende nach EU-Recht
Anspruch auf Entschädigung. Das kann auch bei Reisen fernab von
Europa gelten, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof.

Luxemburg (dpa) - Rechtzeitig zur Urlaubszeit hat der Europäische
Gerichtshof die Fluggastrechte erneut gestärkt: Passagiere können
auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker
Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische
Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind. Dies
entschieden die höchsten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.
(Rechtssache C 502/18)

Im konkreten Fall ging es um eine bei der tschechischen Gesellschaft
Ceske aerolinie gebuchte Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in
Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann
und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war
pünktlich. Doch der Anschlussflug - im Rahmen eines sogenannten Code
Sharing übernommen von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den
Vereinigten Arabischen Emiraten - hatte am Ende 488 Minuten
Verspätung, also mehr als acht Stunden.

Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht
vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden.
Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug
sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen. Das
ließen die EU-Richter aber nicht gelten.

Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der
Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen
Buchung waren, erklärte der EuGH. Das gelte selbst dann, wenn der
zweite Teilflug von einem Flughafen außerhalb der EU starte und auch
außerhalb der EU lande. Die tschechische Airline sei zur Zahlung
verpflichtet und könne sich dann das Geld von der Partnergesellschaft
wiederholen.

Die Luxemburger EU-Richter hatten zuletzt immer wieder Fälle, bei
denen es um die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung ging. Diese
sagt Passagieren in der EU bei Verspätung von mehr als drei Stunden
eine finanzielle Entschädigung zu. Das gilt grundsätzlich für alle
Flüge, die in der EU starten, auch wenn sie in ein Nicht-EU-Land
führen oder von einer nicht in der EU ansässigen Airline ausgeführt
werden. Allerdings gibt es immer wieder Spezialfragen.

Vor einem Jahr hatte der EuGH bereits entschieden, dass Flugreisenden
auch bei Verspätungen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen
eine Entschädigung zusteht. Damals ging es um eine Verbindung mit
einer marokkanischen Airline von Berlin nach Agadir mit Zwischenstopp
in Casablanca.

Eng ausgelegt hatten die EU-Richter zuletzt die Fluggastrechte bei
Verspätungen wegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände. So kön
nen
Passagiere nicht unbedingt auf Entschädigung hoffen, wenn sich ihr
Flug wegen Treibstoffs auf der Fahrbahn verspätet. Eine ähnliche
Entscheidung fällten die Richter in einem Fall, als wegen einer
Schraube auf der Rollbahn ein Reifen am Flugzeug kaputt ging. Ein
solcher «außergewöhnlicher Umstand» kann Airlines von der
Zahlungspflicht entbinden.