Verfassungsgericht soll Leistungsausschluss von EU-Ausländern prüfen

14.02.2020 14:41

Darmstadt (dpa/lhe) - Das Bundesverfassungsgericht soll nach einem
Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt prüfen, ob ein Ausschluss von
EU-Ausländern bei Sozialhilfeleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar
ist. EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufenthaltsrechts in
Deutschland klagen, seien während des Verfahrens nahezu vollständig
von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen. Asylbewerber würden
dagegen regelmäßig Leistungen erhalten. (Az. S 17 SO 191/19 ER -
Beschluss vom 14. Januar 2020)

Im konkreten Fall hatte eine seit 2010 in Deutschland lebende Mutter
mit ihren drei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern aus Rumänien
geklagt. Die Ausländerbehörde stellte 2018 das Fehlen des sogenannten
Freizügigkeitsrechts fest. Mit Blick auf das ungeklärte
Aufenthaltsrecht werde ihr kein Arbeitslosengeld gezahlt, ein Antrag
auf Sozialhilfe wurde abgelehnt. Das Nötigste bekomme die Familie
derzeit über Spenden einer Kirchengemeinde. Wegen einer Räumungsklage
aufgrund fehlender Mietzahlungen drohe die Obdachlosigkeit.

Das Freizügigkeitsrecht regelt, dass EU-Bürger in jedes Mitgliedsland
einreisen und sich dort aufhalten dürfen. Sie dürfen länger als drei

Monate im Land bleiben, wenn sie zum Beispiel Arbeitnehmer,
Studierende oder Auszubildende sind.

Nach Überzeugung des Sozialgerichts Darmstadt verletzt der fast
vollständige Leistungsausschluss das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums. Als Menschenrecht stehe
dieses Grundrecht allen Menschen in Deutschland zu. Die im
Grundgesetz garantierte Menschenwürde sei «migrationspolitisch nicht
zu relativieren», teilte das Gericht zur Begründung mit und legte die
Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor.