Gasversorger muss Kunden über Preiserhöhung nicht direkt informieren

02.04.2020 14:12

Luxemburg/Neuwied (dpa/lrs) - Ein städtischer Gasversorger muss seine
Kunden unter bestimmten Umständen nicht immer direkt über
Preiserhöhungen informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Eine Info sei nicht
nötig, wenn mit dem höheren Preis lediglich höhere Bezugskosten auf
den Endverbraucher abgewälzt werden sollen. Konkret ging es um einen
Rechtsstreit zwischen den Stadtwerken Neuwied und einem Kunden vor
dem Landgericht Koblenz. Der EuGH war wegen eines möglichen Verstoßes
gegen die EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie eingeschaltet worden.

Das EU-Gericht teilte am Donnerstag mit, auf die persönliche
Mitteilung an den Kunden über die Preiserhöhungen dürfe aber nur dann

verzichtet werden, wenn der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen
könne und auch rechtliche Möglichkeiten habe, um wegen eines
entstandenen Schadens klagen zu können (Rechtssache C-765/18).

Die Stadtwerke Neuwied hatten gegen einen Gaskunden wegen
Zahlungsrückständen nach Tarifanpassungen zwischen 2005 und 2011
geklagt. Der Kunde hatte argumentiert, die Forderung sei unbegründet,
weil er von den Stadtwerken nicht direkt über die Tariferhöhungen
informiert worden sei. Die Stadtwerke hielten dagegen, die
Preiserhöhung diene nicht der Gewinnerzielung und sei sowohl im
Internet als auch in der regionalen Presse veröffentlicht worden.

Der EuGH entschied, eine Pflicht zur individuellen Mitteilung der
Stadtwerke an die Kunden könne die wirtschaftlichen Interessen des
Gasversorgers «ernsthaft gefährden». Dies würde das Ziel der
Versorgungssicherheit in Frage stellen. Sofern der Kunde jederzeit
kündigen könne, sei daher eine Preiserhöhung ohne Absicht der
Gewinnerzielung auch ohne direkte Mitteilung an den Kunden erlaubt.