EuGH: Amazon haftet beim Lagern nicht für Markenverstöße von Händle rn

02.04.2020 18:39

Amazon lässt auch andere Händler über seine Plattform verkaufen, und

lagert für sie Waren in seinen Logistikzentren. Verstoßen die Artikel
dabei gegen Markenrechte, kann die Plattform nichts dafür, entschied
der Europäische Gerichtshof.

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Verantwortung
von Online-Plattformen wie Amazon bei Markenrechtsverletzungen durch
Händler deutlich eingeschränkt. Wenn eine Plattform für einen Dritten

unwissentlich Ware lagert, die gegen Markenrechte verstößt, begeht
sie keine Verletzung, solange sie die Artikel nicht selbst anbietet
oder in den Verkehr bringt, entschieden die Richter am Donnerstag.

Auslöser für die Entscheidung war ein Rechtsstreit in Deutschland.
Der Kosmetik-Spezialist Coty hatte Amazon-Tochterfirmen verklagt,
nachdem eine Händlerin ohne seine Genehmigung das Parfüm «Davidoff
Hot Water» über die Amazon-Plattform verkauft hatte. Sie nutzte dabei
das Programm «Versand durch Amazon», bei dem Waren in Amazons
Logistikzentren gelagert werden. Der Versand der Waren erfolgt dabei
über externe Dienstleister.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der ihn dem EuGH zur Klärung
vorlegte. Die Frage an die Richter in Luxemburg war dabei sehr eng
gefasst: «Besitzt eine Person, die für einen Dritten
markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis
zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens,
wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die
Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?» Dies verneinte der EuGH.
Amazon begrüßte das Urteil.

Die EuGH-Richter folgten damit nicht ganz dem Schlussantrag des
Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona, der den Fall analysiert
hatte. Der Generalanwalt sah nämlich eine andere Situation, wenn eine
Plattform «im Rahmen eines Programms, das die Eigenschaften des
sogenannten «Versand durch Amazon»-Programms aufweist» aktiv am
Vertrieb dieser Ware beteiligt sei. Dann könne davon ausgegangen
werden, «dass sie die Ware zum Zweck des Anbietens oder des
Inverkehrbringens lagert». Der EuGH ging dagegen in seinem Urteil
nicht speziell auf das Programm «Versand durch Amazon» ein.

Auch den Hinweis des Generalanwalts, dass von der Plattform verlangt
werden könne, «dass sie die für die Aufdeckung dieser Verletzung
notwendigen Mittel bereitstellt», berücksichtigten die Richter nicht.

Den Rechtsstreit entscheiden muss nun abschließend der
Bundesgerichtshof. Coty erklärte, man erhoffe sich von BGH-Urteil
weitere Klarheit über die Verantwortung von Plattform-Betreibern. Die
Partnerschaft mit Amazon werde Coty fortsetzen.

Der EuGH wies zugleich darauf hin, dass es im Unionsrecht noch
weitere Vorschriften etwa zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum
Urheberrecht gebe, um gegen Vermittler vorzugehen, die es erlauben,
eine Marke rechtswidrig zu benutzen.