Der Euro und das Bundesverfassungsgericht

Vertrag über die Europäische Union mit Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei wesentlichen Entscheidungen (vom 12. Oktober 1993 sowie vom 31. März 1998) mit dem Maastrichter Vertrag und der darin geregelten Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion auseinandergesetzt. Beide Verfassungsbeschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Währungsunion ist mit dem Deutschen Grundgesetz vereinbar.

Das „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993
In der ersten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht geprüft, ob das Demokratiegebot des Grundgesetzes durch die Übertragung nationaler Hoheitsrechte auf die Europäische Union durch den Vertrag über die Europäische Union verletzt sei. Es hat über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über die Europäische Union und gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes richteten, mit dem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifizierung des Vertrages über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) geschaffen werden sollten.

Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht den Unionsvertrag für vereinbar mit dem demokratischen Prinzip erklärt, dabei aber bestimmte Voraussetzungen für die Europäische Union festgehalten und bestimmte Anforderungen an ihre demokratische Legitimation hervorgehoben. Das Demokratieprinzip hindere die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer supranational organisierten zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft sei aber, daß eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert sei. Dem Deutschen Bundestag müßten Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.

Die Bundesrepublik Deutschland unterwerfe sich insbesondere mit der Ratifikation des Unionsvertrages nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren "Automatismus" zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffne den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhänge. Die Inanspruchnahme weiterer Aufgaben und Befugnisse durch Europäische Union und Europäische Gemeinschaften seien der zustimmenden Entscheidung der nationalen Parlamente vorbehalten. Insgesamt sei die Besorgnis des Beschwerdeführers, die Europäische Gemeinschaft werde aufgrund ihrer weitgesteckten Ziele ohne erneute parlamentarische Rechtsanwendungsbefehle sich zu einer politischen Union mit nicht vorausbestimmbaren Hoheitsrechten entwickeln können, nicht begründet. (Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92 Karlsruhe, den 12. Oktober 1993)

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12. Oktober 1993 war eine der Grundlagen dafür, daß der Maastrichter Vertrag zwei Wochen später am 1. November 1993 EU-weit in Kraft treten konnte.


Das „Euro-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1998

Auch eine zweite Verfassungsbeschwerde wurde am 31. März 1998 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion schon zum 1. Januar 1999. Ein Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze). Er sah sich als Wähler in seinen Rechten auf Teilhabe an einem offenen Prozeß europapolitischer Willensbildung verletzt. Die übrigen Beschwerdeführer rügten darüber hinaus eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Setze der Staat - wie bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Währungsunion - die alleinige Ursache für eine Inflation, dann sei der Schutzbereich von Art. 14 GG berührt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der für den 1. Januar 1999 geplanten Einführung des Euro einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen. In der Urteilsbegründung heißt es:

„Der am 1. November 1993 in Kraft getretene "Maastricht-Vertrag" sieht eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vor. Gegenwärtig wird der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion - die Einführung einer einheitlichen Währung - vorbereitet. Der EG-Vertrag (EGV) sieht hierfür ein Entscheidungsverfahren vor, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Währungsunion geprüft und auf dieser Grundlage die Teilnehmerstaaten bestimmt werden.

Wie der Senat bereits in seinem "Maastricht-Urteil" vom 12. Oktober 1993 entschieden hat, ist die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 S. 2 GG grundsätzlich gestattet. Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der Maastricht-Vertrag den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Sie sind von den politischen Organen zu verantworten, die für eine Gesamtbeurteilung allgemeiner Entwicklungen zuständig sind und ihre Entscheidungen entwicklungsbegleitend überprüfen und korrigieren können. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen."
(Beschluß vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98)