Freizügigkeit für Asylbewerber?

Keine europaweiten Regelungen für die Freizügigkeit von Flüchtlingen

Ich habe einen Klienten aus Togo, dessen Asylantrag abgelehnt wurde. Er soll nun, nach zehn Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik, abgeschoben werden. Er arbeitet hier in einem Hotel und hat das Angebot, dies auch in Irland oder Frankreich zu tun. Kann er unter diesen Umständen nach Irland oder Frankreich auswandern?

Auch wenn sich allmählich eine gemeinsame Asylpolitik der Europäischen Union entwickelt, so gehen die Tendenzen eher dahin, gemeinsame Standards der Asylverfahren zu finden und die Angleichung unterschiedlicher Definitionen, wer als Flüchtling gilt, zu vereinheitlichen. Die "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" soll u.a. auch verhindern, dass Asylbewerber in mehreren Ländern Anträge stellen.

Ihr Klient hat in Deutschland den Asylantrag gestellt, also ist Deutschland auch das zuständige Land. Wenn Deutschland den Asylantrag ablehnt, muss kein weiterer Mitgliedstaat mehr einen Asylantrag entgegennehmen. Sollte er also nach Irland oder Frankreich einreisen wollen, gelten die nationalen Bestimmungen für Drittstaatler des Aufnahmelandes. Das gilt übrigens auch für in Deutschland anerkannte Asylberechtigte, die eine hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Denn sie sind, ob anerkannt oder nicht, weiterhin Staatsbürger eines Drittstaates, und unterliegen damit den für diese geltenden nationalen oder europäischen Bestimmungen.

Sollte ein Asylberechtigter mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis z.B. zwecks Aufnahme eines Studiums nach Großbritannien einreisen wollen, so wird ihm dies in der Regel problemlos möglich sein, da er ja einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat. Damit ihm dieser aber erhalten bleibt, sollte er sich den länger als sechs Monate währenden Auslandsaufenthalt von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Denn wer für mehr als sechs Monate Deutschland verlässt, verliert die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, es sei denn, dass klar ersichtlich ist, dass der Auslandsaufenthalt rein vorübergehender Natur war.

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