E-Formular 301

Berücksichtigung von Zeiten für Arbeitslosenunterstützung

Es gilt, dass man in dem Land einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, in dem man unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit versichert war. In Deutschland kann zum Beispiel nur Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Oder, wenn der Antragsteller die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hat. Diese ist erfüllt, wenn man innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet hat. In diesem Fall muss zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland ausgeführt werden.

Wurde die Auslandsbeschäftigung als Grenzgänger ausgeübt, dann gilt eine Ausnahme. Grenzgänger sind Personen, die in dem einen Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren.Grenzgänger müssen keine Beschäftigung in Deutschland nach ihrer Auslandsbeschäftigung vorweisen, sondern erhalten ohnehin Arbeitslosengeld in Deutschland.

Ist man nun einer Auslandsbeschäftigung nachgegangen, werden die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten geleistet wurden, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Als Beispiel:
Herr Mustermann hat 7 Jahre in Frankreich gearbeitet und 3 Monate in Deutschland. Aufgrund dieser Zwischenbeschäftigung kann er einen Antrag auf Arbeitslosengeld in Deutschland stellen. Die Beschäftigung in Frankreich wird für den Leistungsanspruch herangezogen. Das bedeutet, dass die in Frankreich erbrachten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nicht verloren gehen.

Damit diese Zeiten berücksichtigt werden, braucht der Arbeitslose die Bescheinigung E 301 „Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind". Was muss man tun, um diese Bescheinigung zu bekommen?

Die Bescheinigung E 301 wird vom zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem man vorher gearbeitet hat. Herr Mustermann müsste sich also an die regionale Dienststelle der französischen Arbeitsverwaltung wenden. In der Bescheinigung E 301 listet die regionale Dienststelle der französischen Arbeitsverwaltung dann die Beschäftigungszeiten von Herrn Mustermann auf.

Mit der Bescheinigung E 301 wendet sich Herr Mustermann nun an den Träger in dem Land, in dem er den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. In seinem Fall also an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland. Dort legt er die Bescheinigung E 301 vor. Die Dauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs und die Höhe hängt dann von verschiedenen Bedingungen ab. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Land zu Land.

Zum Thema Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung nutzen Sie auch das Informationsangebot der ZAV-Auslandsvermittlung. Dort gibt es Infos über Grundzüge des ausländischen Leistungsrechts und über Lebens- und Arbeitsbedingungen im Ausland.





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