E-Formular 302

Arbeitslosengeld und Familienangehörige

Richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Zahl der Familienangehörigen, dann müssen diese berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn sie nicht im gleichen Land wie der Arbeitslose wohnen. Die Familienangehörigen werden berücksichtigt als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnen würden. Damit dies möglich ist, muss der Arbeitslose dem Träger des Landes, in dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde die Bescheinigung E 302 vorlegen. Wie bekommt man die Bescheinigung E 302?

 

Die Bescheinigung E 302 wird vom zuständigen Träger des Landes ausgestellt, in dem die Familienangehörigen wohnen. Darin bescheinigt dieser Träger, dass die Familienangehörigen nicht bereits für den Anspruch einer anderen Person auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn noch ein Familienangehöriger im Wohnland bereits Arbeitslosengeld bekommt und für diesen Anspruch eben diese Angehörigen bereits berücksichtitg werden.

Die Bescheinigung E 302 gilt ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr und muss nach Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden. Hat der Wohnortträger die Bescheinigung ausgestellt, wird sie entweder direkt dem zuständigen Träger gesendet oder der Arbeitslose legt sie ihm vor. Der zuständige Träger in Deutschland ist die Agentur für Arbeit.





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