Mussten Verträge neu verhandelt werden?

Die Kontinuität der Verträge bei der Währungsumstellung

Von der Miete bis zum Arbeitsverhältnis: Verträge, die ursprünglich in DM geschlossen worden sind, behielten mit der Einführung des Euro-Bargeldes ihre Gültigkeit. Mit der Einführung des Euro-Bargeldes änderte sich an laufenden Verträgen nur eins: Die aufgeführten Geldbeträge wurden in Euro umgerechnet.

Durch die Umstellung auf die neue Währung haben sich Verträge und Rechtsvorschriften, die sich auf die alten nationalen Währungen bezogen, also nur in einem einzigen Punkt geändert: Die Geldgröße wurde nach dem vorgegebenen Umrechnungsfaktor (1 Euro=1,95583 D-Mark) umgestellt und die Währungseinheit DM durch "Euro" ersetzt. Es gab keine Möglichkeit für andere Vertragsanpassungen oder -kündigungen. Daran mussten sich alle halten: Vom Vermieter über Versicherungen und Arbeitgeber bis zur Hypothekenbank.

Gleiches gilt natürlich auch für Urkunden. Existierende Urkunden behielten auch nach der Umstellung ihre Gültigkeit und müssen nicht neu ausgestellt werden. Nur bei einer inhaltlichen Änderung wurde eine neue Urkunde notwendig.

Kein Vertragspartner konnte mit dem Hinweis auf die Währungsunion einen abgeschlossenen Vertrag ändern oder kündigen. Weder konnte der Vermieter wegen des Euro die Miete erhöhen noch durfte ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit Hinweis auf den Euro auflösen. Auch ein Vertrag über eine Lebensversicherung oder einen Kredit gilt unverändert fort.

Die Kontinuität der Verträge ist durch EU-Recht festgeschrieben. Die EU-Verordnung 1103/97 "über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro" regelt den Grundsatz der Fortgeltung bestehender Verträge. Für alle Rechtsinstrumente wie Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Zahlungsmittel (außer Bargeld) und Verträge gelten die Grundsätze der Kontinuität und der Vertragsfreiheit. Die Einführung der neuen Währung darf den Fortbestand der existierenden Verträge nicht beeinträchtigen – sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Es gilt der Grundsatz der "Vertragsfreiheit": Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, können Verträge geändert werden.

Beinhalten Verträge Nennungen von DM-Geldbeträgen, so gilt: Während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 behalten Bezugnahmen auf DM oder konkrete DM-Beträge ihre Gültigkeit. Mit dem 1. Januar 2002 fand automatisch die gesetzliche Umstellung auf Euro statt. Aus dem D-Mark Vertrag ist kraft Gesetz ein Euro-Vertrag geworden. Die in einem Vertrag genannten Beträge in D-Mark müssen in die entsprechenden Beträge in Euro umgerechnet werden. Und zwar exakt mit dem dafür vorgesehenen offiziellen Umrechnungskurs von 1,95583 DM für einen Euro.