Sonderregelung: Preisauszeichnung in Katalogen und Preislisten

Durfte auf Preislisten vor der Euro-Bargeldeinführung nur der Euro-Betrag stehen?

Bis zum 31. Dezember 2001 war im Einzelhandel die Erstellung von Preislisten, die nur auf Euro lauteten, in der Regel nicht zulässig. Preise des „wesentlichen Waren- oder Leistungssortimentes“, die über den 31.12.2001 hinauswirken, konnten in Katalogen allerdings seit dem 1. August 2001 ausschließlich in Euro angegeben werden - wenn das anbietende Unternehmen überwiegend im Versandhandel tätig war. Dies sieht die veränderte Preisangabenverordnung vor, die am 10. August 2000 veröffentlicht wurde. Ein langfristig geltender Versandhauskatalog konnte also schon seit September 2001 nur in Euro ausgezeichnet sein, während die wöchentlich erneuerte Wurfsendung eines Supermarktes noch bis 31.12.2001 in DM ausgezeichnet werden musste.

Wichtig war die DM-Auszeichnung in kurzfristig geltenden Preislisten natürlich insbesondere da, wo auch in bar gezahlt werden konnte. Da bis zum 31. Dezember 2001 Barzahlungen nur in D-Mark erfolgen konnten, mußten nach der Preisangabenverordung grundsätzlich Preise jedenfalls in D-Mark angegeben werden. Das verlangen die in der Preisangabenverordung verankerten Grundsätze der Preisklarheit und der Preiswahrheit. Für den Kunden muss der Preis der Ware direkt erkennbar sein.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Preisangabenverordnung, also bei Angaben gegenüber Wiederverkäufern oder gewerblichen Kunden, war eine reine Euro-Preisliste dagegen schon vor dem 31.12.2001 möglich.

Eine Preisliste in D-Mark und Euro war zulässig und ratsam. Der Handel half dabei dem Kunden bei der Umstellung auf den Euro und erleichterte den Umgang mit den neuen Zahlenverhältnissen. Wichtig bei der doppelten Preisauszeichnung war weiter die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Umrechnungsmethode.