Konnten Verträge einseitig vor dem 1. 1. 2002 umgestellt werden?

Die vorzeitige Umstellung von Verträgen war klare Bedingungen geknüpft

Vertragsparteien waren während der Übergangsphase vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 frei, bei Neuabschlüssen die Währungsbezeichnung „Euro“ oder „D-Mark“ zu verwenden. Wurde zu laufenden Verträgen keine Vereinbarung getroffen, blieb es während der Übergangszeit bei der ursprünglich vereinbarten Währungsbezeichnung, also in der Regel "D-Mark".

Einige Unternehmen – zum Beispiel der Versicherungswirtschaft – mussten eine so grosse Zahl von Verträgen umstellen, dass die entsprechenden EDV-Läufe bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2002 beginnen mussten. Hierzu empfahl der Arbeitsstab Wirtschafts- und Währungsunion beim Bundesministerium der Finanzen (AS WWU):

„Viele Unternehmen werden ihre Buchführung bereits während der Übergangszeit auf Euro umstellen. Sie werden dies ihren Kunden gegenüber rechtzeitig ankündigen, ihnen eine Umstellung der Verträge anbieten und ihnen mitteilen, dass die bisherigen DM-Forderungen im Rahmen der Umstellung der Verträge auf Euro als Euro-Forderungen behandelt werden." Dem Kunden wird eine Widerspruchsfrist von zwei bis drei Wochen eingeräumt. Während dieser Frist kann er entscheiden, ob er bereits vor dem 1. Januar 2002 einer Änderung der Vertragswährung von "DM" in "Euro" zustimmt. "Oberstes Ziel", so der AS WWU, "sollte dabei die Transparenz der Umstellung gegenüber dem Kunden sein".

Um die Informationspflicht gegenüber dem Kunden zu gewährleisten gab der AS WWU ein festes Verfahren vor. In Form einer schriftlichen Mitteilung soll der Vertragspartner über die Umstellung genau informiert werden. Folgende Punkte gilt es dabei zu beachten:

- In der Mitteilung sollte ausgeführt werden, dass es sich um eine rein rechnerische Umstellung handelt, die den Inhalt des Vertrages unberührt lässt.
- Dem Kunden sollte neben dem gesetzlichen Umrechnungskurs der alte DM- und der neue Euro-Rechnungsbetrag mitgeteilt werden.
- Ihm sollte deutlich gemacht werden, dass Euro-Rechnungen von einem DM-Konto problemlos bezahlt werden können.
- Es sollte darüber informiert werden, dass auch bei einem DM-Konto die Bezahlung einer Euro-Rechnung in Euro möglich ist, weil die Kreditinstitute bei jeder Überweisung selbständig die Umrechnung in die jeweils andere Währungseinheit (DM oder Euro) vornehmen.
- Ferner sollte die Mitteilung einen Hinweis darauf enthalten, dass dem Kunden keine Nachteile entstehen.
- Der Kunde sollte in klarer und hervorgehobener Weise darauf aufmerksam gemacht werden, dass und wie er widersprechen und bei DM-Verträgen auf der Erteilung einer DM-Rechnung bestehen kann.

"Wenn der Kunde innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhebt, so ist eine entsprechende Vereinbarung über die Änderung der Währungsbezeichnung mit entsprechender Änderung des Rechnungsbetrages gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs zustande gekommen (§ 151 BGB). Bei der späteren Erteilung der Rechnung sollte dem Kunden nachrichtlich auch der DM-Betrag der Rechnung mitgeteilt werden. Die vorgeschriebene Mitteilung kann auch mit der Erteilung der Rechnung verbunden werden." Die vom Arbeitsstab Europäische Wirtschafts- und Währungsunion skizzierte Lösung war auch Gegenstand von Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV). Die AgV trägt die hier beschriebene Lösung mit.