Grenzüberschreitender Verein

Kein einheitliches europäisches Vereinsstatut

Wir sind eine Gruppe von deutschen und belgischen Hobby-Musikern. Jetzt möchten wir einen deutsch-belgischen Verein gründen. Ist das möglich?

Das Vereinsrecht ist in der EU national geregelt und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausgestaltet. Ein Verein kann in einem EU-Mitgliedstaat nur dann Mitgliedsbeiträge erheben oder Spenden annehmen, wenn er dort auch entsprechend registriert ist. Ein spezielles Statut, nach dem Sie einen deutsch-belgischen Verein gründen könnten, gibt es bisher nicht.

Um Ihr Vorhaben dennoch in die Tat umzusetzen, müßten Sie sich einer aufwendigen Hilfskonstruktion bedienen: Sie gründen zwei Vereine - einen nach deutschem und einen nach belgischem Recht. Der deutsche Verein würde dann in Deutschland, der belgische in Belgien registriert werden. Beide Vereine könnten ganz ähnliche Satzungen haben und dieselben Ziele verfolgen, sogar denselben Namen tragen.

Wichtig ist nur: Beide Vereine müßten die Bedingungen erfüllen und Regeln beachten, die im jeweiligen Land vorgesehen sind. Dies gilt für die Vereinstatuten ebenso wie für sämtliche Vereinsaktivitäten - von der Gründungssitzung bis zum Geschäftsbericht.

Einfacher wäre es, wenn Sie nur einen Musikverein gründen würden, entweder nach deutschem oder nach belgischem Recht. Dieser Verein könnte natürlich ohne weiteres Mitglieder aus dem jeweils anderen Mitgliedstaat aufnehmen. Die Vereinssatzung wäre dann auch für die ausländischen Mitglieder verbindlich. Ihrem Anliegen einen grenzüberschreitenden Verein würde das natürlich nicht ganz gerecht.

Zwar hat die Europäische Kommission bereits 1993 einen Vorschlag für eine europäische Verordnung vorgelegt, die ein eigenes Statut für einen „europäischen Verein“ vorsieht. Solche europäischen Vereine könnten ihren Sitz innerhalb der EU frei wählen und in einem anderen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne sich hierfür eigens registrieren lassen zu müssen. Bisher konnten sich die Mitgliedstaaten allerdings noch nicht auf eine entsprechende Verordnung einigen. Vereinsgründern mit grenzüberschreitenden Ambitionen bleibt derzeit deshalb nichts anderes übrig, als sich zweifach durch das Gewirr des einzelstaatlichen Rechts zu kämpfen.

Weitere Informationen

Allgemein zum Vereinsrecht
www.vereinsrecht.de