Meldepflicht für Besucher im italienischen Ferienhaus

Die Theorie: Ausländische Besucher innerhalb von 24 Stunden melden

Mein Mann und ich haben in Südtirol ganzjährig ein Haus gemietet und einige Räume als Ferienwohnung ausgebaut. Dort lassen wir gelegentlich Gäste aus Deutschland wohnen - unentgeltlich. Die Gemeinde unseres Wohnorts hat uns nun zwei Formulare zukommen lassen, deren Sinn uns nicht klar ist. Wir haben deshalb zwei Fragen: - Welche Form der Anmeldung gilt für ausländische Gäste, die nicht als zahlende Touristen kommen? - Müssen wir als Mieter einer Ferienhauses in Italien die sogenannte "Zweitwohnungssteuer" zahlen?

Das italienische Melderecht sieht tatsächlich eine Meldepflicht für ausländische Besucher vor. Jeder Italien-Tourist muß innerhalb von 24 Stunden nach seiner Ankunft im Lande den Behörden seinen Aufenthalt melden. Zuständig für die Anmeldung ist der Betreiber des jeweiligen Hotels, der Pension oder des Campingplatzes.

Ausgenommen von dieser Regelung sind private Gäste. Wer nach Mailand reist, um seine Schwiegermutter zu besuchen, ist von der Meldepflicht befreit. Für Sie heißt das: Kommen Ihre Gäste aus Deutschland als Besuch, müssen Sie sie nicht bei der örtlichen Polizei anmelden. Meldepflichtig wären Ihre Gäste nur, wenn sie für Ihre Ferienwohnung Miete zahlten. In diesem Fall wäre Ihr italienisches Domizil ein “gastgewerblicher Betrieb”.

Ihrer Gemeindeverwaltung ist wahrscheinlich der Status Ihrer Gäste unklar. Vielleicht vermuten die Carabinieri bei Ihnen eine Fremdenpension. Deshalb sollten Sie der Polizei-Station vor Ort klarmachen, daß Sie von Ihren Gästen keine Miete verlangen, daß es sich also um privaten Besuch handelt, der nicht angemeldet werden muß. Falls Sie sich aber irgendwann entschließen sollten, Ihre Wohnung doch zu vermieten: Melden Sie Ihre Gäste an, sonst droht eine Geldstrafe!

Mit dem EU-weit geltenden Recht auf freien Aufenthalt für alle Unionsbürger haben diese rein melderechtlichen Vorschriften nichts zu tun. Jeder Unionsbürger kann sich ohne Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate in Italien aufhalten. Erst wenn Ihre Bekannten aus Deutschland länger als ein Vierteljahr in Italien bleiben wollen, müssen Sie bei der örtlichen Polizeibehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese erhalten sie unter zwei Bedingungen: Sie müssen ein Einkommen vorweisen können, das über dem örtlichen Sozialhilfesatz liegt, und krankenversichert sein.

Zur Steuer: Tatsächlich müssen in Itaien die Bewohner von Zweitwohnungen eine besondere Abgabe zahlen. Diese sogenannte Aufenthaltsabgabe wird von der Gemeinde erhoben. Sie wurde ursprünglich von allen verlangt, die sich vorübergehend in Italien als Gast aufhielten. Vor einiger Zeit wurde die Abgabe für Touristen abgeschafft. Nicht aber für Sie: In Trient und Südtirol (und nur dort) werden die Bewohner von Zweitwohnungen in einer Gemeinde, in der nicht ihr Wohnsitz liegt, nach wie vor zur Kasse gebeten. Auch als Mieter werden Sie um die Zahlung dieser Sondersteuer wohl kaum herumkommen.

Diese Maßnahme soll den Erwerb von Zweitwohnungen erschweren und den Bau zu vieler reiner “Feriendörfer” verhindern, die außerhalb der Saison ausgestorben wären. Übrigens sind nicht nur Ausländer von dieser Sonderabgabe betroffen. Auch Italiener zahlen oft kräftig in die Gemeindekasse ihres Ferienortes.