Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung in den Niederlanden

Grenzüberschreitende Fälle: gilt das Recht des Mitgliedsstaates der Vollstreckung

Ich habe mich vor zwei Jahren von meinem Mann scheiden lassen. Bei der Scheidung haben wir eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der mein Mann Unterhalt für mich zahlen muß. Nun ist er nach Den Haag gezogen und weigert sich seitdem, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kann mir ein deutscher Gerichtsvollzieher helfen? Wie komme ich an mein Geld?

Ein in Deutschland zugelassener Gerichtsvollzieher kann in den Niederlanden nicht gegen ihren Mann vorgehen. Trotzdem: Mit Ihrer vor einem Notar getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung haben Sie ein rechtskräftiges Dokument in der Hand, mit dem Sie auch in den Niederlanden an Ihr Geld kommen können. Allerdings müssen Sie vorher einige bürokratische Hürden nehmen.

Wer für die Vollstreckung von Rechtstiteln in grenzüberschreitenden Fällen zuständig ist, legt das "Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommen" (EuGVÜ) sowie die "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" fest. Danach gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Vollstreckung stattfinden soll. Da Ihr Mann in den Niederlanden lebt, können Sie Ihre Scheidungsvereinbarung nur nach niederländischem Recht durchsetzen.

Um jedoch eine Zwangsvollstreckung vollziehen zu lassen, müssen Sie zunächst ein Gesuch auf Vollstreckung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einreichen. Von dort wird es über die Landesjustizverwaltung (Übermittlungsstelle) des entsprechenden Bundeslandes an die Empfangsstelle in den Niederlanden weitergeleitet. Diese gibt dem Unterhaltsschuldner erst einmal Gelegenheit, eine gütliche Einigung zu treffen. Wenn dies nicht gelingt, leitet die Empfangsstelle ein Verfahren zur Erlangung einer niederländischen Vollstreckungsklausel ein, damit der deutsche Titel durchgesetzt werden kann. Die Zwangsvollstreckung wird dann von Amts wegen eingeleitet, wenn Ihr Mann trotz Vorliegen der Vollstreckungsklausel keine freiwilligen Zahlungen leistet.

Übrigens: All diesen Ärger können Sie sich sparen, falls Ihr Mann noch irgendwelche Vermögenswerte - Konten oder vielleicht ein Haus - in der Bundesrepublik besitzt. Diese kann ein deutscher Gerichtsvollzieher nämlich ohne weiteres pfänden.

Weitere Informationen

Deutsche Botschaft in den Niederlanden
Ambassade van de Bondsrepubliek Duitsland
Groot Hertoginnelaan 18 - 20
2517 EG Den Haag
Nederland
Tel.: 0031 70 342 0600
Fax: 0031 70 365 1957

Unterhaltsansprüche in den Niederlanden

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