Deutsch-Spanisches Erbe

Erbfolge kann durch deutsches Erbrecht geregelt werden

Ich bin Rentner und lebe seit über acht Jahren als deutscher Staatsbürger in Spanien. 1989 habe ich mir dort ein Haus gekauft. Alleinerbe ist mein Sohn. Was müßte er im Erbfall beachten? Kann er das Erbe in Spanien überhaupt antreten?

Ihr Sohn wird auch in Spanien sein Erbe antreten können. Wenn ein deutscher Staatsbürger in Spanien verstirbt, kann für die Frage der Erbfolge deutsches Recht angewendet werden. Um Zweifelsfälle zu vermeiden, sollten Sie aber auf jeden Fall ein Testament machen, und bei einem Notar in Deutschland hinterlegen.
Ihr Sohn würde sich dann im Erbfall an diesen Notar wenden, der dafür sorgt, dass das zuständige deutsche Amtsgericht einen Erbschein ausstellt. Erbschafts-sachen von deutschen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland bearbeitet grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Sie sollten die Kosten für den Notar nicht scheuen, denn Fragen des grenzüberschreitenden Erbes können leicht kompliziert werden. Die Vorlage eines Testaments kann in Zweifelfällen schnell für Klarheit sorgen.
Ihr Sohn würde den Erbschein, eine Erbannahmeerklärung, den Totenschein und die Kaufvertragsurkunde für das Haus dem zuständigen spanischen Registergericht (vergleichbar mit einem deutschen Amtsgericht) vorgelegen. Wichtig: Alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache ausgestellt wurden, müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein. Das spanische Registergericht wird das Haus dann auf ihren Sohn übertragen.
Das Verfahren in Spanien ist vergleichweise unkompliziert. In anderen Ländern würde Ihr Erbe unter Umständen größere Schwierigkeiten haben.

Erbschaftsfragen können so leicht zu echten Mobilitätshindernissen werden. Deshalb drängt die Europäische Kommission seit langem auf die Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich. Doch bei der "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" wurde gerade das Kapitel Erbrecht ausgeklammert. Gerade deshalb sollten Sie in grenzüberschreitenden Erbschaftsfragen nie auf den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars verzichten.

Weitere Informationen

Amtsgericht Schöneberg
Grunewaldstraße 66-67
10823 Berlin
Tel.: 030 90159 - 0
Fax: 030 90 159 - 429

Umfangreiche Spanieninformationen
http://www.auswandern.com/

Möglichkeiten der Information und Anwaltssuche:

Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht
http://www.familien-und-erbrecht.de/

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal/Heidelberg
Telefon 07265-9134-14
Telefax 07265-9134-34
E-Mail: dvev@erbrecht.de
http://www.dvev.de/