Tierarzt in Frankreich

Die tierärztliche Staatsprüfung berechtigt zur Ausübung des Berufes in Frankreich

Ich habe gerade meine Ausbildung als Tierarzt in Deutschland abgeschlossen und möchte mich in in Frankreich niederlassen. Ist das möglich? Wird meine Ausbildung dort ohne weiteres anerkannt?

Ein EU-Bürger darf weder beim Zugang zur Arbeit noch bei den Arbeitsbedin-gungen oder Sozialleistungen gegenüber den eigenen Staatsbürgern be-nachteiligt werden. Dies gilt auch für Selbständige. Als Tierarzt können Sie sich also unter den gleichen Bedingungen wie ein Franzose in Frankreich niederlassen.

Dazu müssen Sie allerdings die Berufsanforderungen erfüllen, die in Frankreich an Ihren Beruf gestellt werden. Wie in Deutschland darf man in Frankreich als Tierarzt nur arbeiten, wenn man die staatliche Tierarztprüfung abgelegt hat. Das heißt aber nicht, daß Sie sich der Prüfungsprozedur in Frankreich nochmals unterziehen müssen.

Die Europäische Union hat bereits in den 70er Jahren die Anerkennung der Berufsabschlüsse für Tierärzte in zwei speziellen Richtlinien geregelt. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten, die in einem anderen EU-Land erlangten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise anzuerkennen. Ihr deutsches Zeugnis über die tierärztliche Staatsprüfung berechtigt Sie also zur Ausübung Ihres Berufes in Frankreich.

Verantwortlich für die Anerkennung der Tierarztdiplome ist der „Conseil de l'ordre des vétérinaires“ des Départements oder der Region des Ortes, in dem Sie sich niederlassen wollen. Bei dieser Stelle, die direkt dem Landwirt-schaftsministerium untergeordnet ist, müssen Sie sich registrieren lassen. Dazu verlangt man von Ihnen eine beglaubigte Kopie Ihres Diploms, Ihre Ge-burtsurkunde (ebenfalls beglaubigt) sowie ein amtliches Führungszeugnis aus Deutschland. Vorsicht: Die deutsche Fassung dieser Dokumente reicht nicht aus. Zusätzlich muß jedem Dokument die Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beigefügt werden. Darüber hinaus werden Sie als Tierarzt in Frankreich vereidigt. Den Eid können Sie entweder mündlich oder schriftlich beim Conseil Régional ablegen.

Doch damit noch nicht genug: Sie sind außerdem verpflichtet, sich beim „Dirécteur du service des vétérinaires“ vorzustellen. Schließlich kommt noch die Einschreibung bei der Präfektur des Niederlassungsortes auf Sie zu. Hier werden die Beamten sich ebenfalls Ihr Zeugnis über die tierärztliche Staatsprüfung vorlegen lassen.

Wenn Sie die Behördengänge für Ihre Niederlassung als Tierarzt glücklich hinter sich gebracht haben, vergessen Sie nicht die für jedermann anfallenden Formalitäten: Spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise müssen Sie bei den französischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Welche Papiere Selbständige dabei vorlegen müssen, ist nicht genau festgelegt. In Ihrem Fall dürfte die Anmeldung beim Finanzamt ausreichen. Die Behörden dürfen Ihnen die Aufenthaltsgenehmigung dann nicht verweigern.

Info:
Richtlinie 78/1026/EWG und Richtlinie 78/1027/EWG vom 18. Dezember 1978, geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG vom 30. Oktober1989.

Informationen über die genauen Modalitäten der Anerkennung Ihres Zeugnisses erteilt das Ministère de l'agriculture, de la pêche et de l'alimentation, 175, rue du Chevaleret, 75013 Paris, Tel 0033-1-49555514