Übersetzungsbüro in Schweden

Jeder EU-Bürger kann ein Übersetzungsbüro in Stockholm eröffnen

Ich möchte nächstes Jahr in Stockholm ein Übersetzungsbüro eröffnen. Ist das möglich? Was muß ich tun? In Schweden will ich zunächst nur einen Zweitwohnsitz anmelden. Wo zahle ich dann meine Steuern?

Genau wie jeder Schwede können Sie als EU-Bürger ein Übersetzungsbüro in Stockholm eröffnen: Weder beim Zugang zur Arbeit, noch bei Arbeitsbedingungen oder Sozialleistungen dürfen EU-Bürger gegenüber den eigenen Staatsbürgern benachteiligt werden. Das gilt auch für Selbständige.

Wer sich in einem anderen EU-Land niederlassen will, muß allerdings die Bedingungen erfüllen, die dort an den jeweiligen Berufsstand gestellt werden. Dies gilt sowohl für die Berufsqualifikationen als auch für andere Auflagen, wie etwa den Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Für Sie als Übersetzer ist das in Schweden jedoch kein Problem: Sie brauchen weder besondere Qualifikati-onsnachweise noch irgendwelche anderen Bedingungen zu erfüllen.

Eine Prüfung müssen Sie nur ablegen, wenn Sie in Schweden auch beglaubigte Übersetzungen anfertigen wollen. Hierfür müssen Sie auf einer Liste des “Kammerkollegiums” der jeweiligen schwedischen Region als “autorisierter” Übersetzer aufgeführt sein. Die Prüfung, die Sie bestehen müssen, um in diese Liste aufgenommen zu werden, können Sie beim Kammerkollegium ablegen. Sie dürfen dabei - etwa durch besondere Prüfungsanforderungen - gegenüber einem Schweden nicht benachteiligt werden.

Bevor Sie ihr Übersetzungsbüro eröffnen können, müssen Sie sich beim Finanzamt an Ihrem Wohnort anmelden. Dort erhalten Sie eine Steuernummer. Außerdem ist die Eintragung Ihres Gewerbes bei der schwedischen Gewerbeaufsichtsbehörde “Läns styrelsen” der Provinz, in der Sie arbeiten, vorgeschrieben.

Ihre Steuern zahlen Sie als Selbständiger nach dem deutsch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen in Zukunft dort, wo der Schwerpunkt Ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt. Ertrags- und Mehrwertsteuer führen Sie demnach an den schwedischen Fiskus ab. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten.

Spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise müssen Sie an Ihrem Wohnort bei der Regionaldirektion der Ausländer- und Grenzbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn Sie einen Nachweis Ihrer Erwerbstätigkeit vorlegen, dürfen Ihnen die Behörden die Aufethaltsgenehmigung nicht verweigern. Genaue gesetzliche Vorschriften über die dazu notwendigen Papiere gibt es nicht. Meist reicht es aus, wenn Sie die Gewerbe- oder Finanzamtsanmeldung vorlegen. Eine Einkommensbescheinigung brauchen sie in der Regel bei der ersten Anmeldung nicht.

Bevor Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen, sollten Sie sich genau nach der Marktsituation für Übersetzer in Schweden erkundigen. Die wirtschaftliche Lage in Schweden ist derzeit alles andere als rosig. Die deutsch-schwedische Handelskammer rät deshalb Selbständigen, die sich in Schweden niederlassen wollen, zur Vorsicht.

Info:
Genauere Informationen erteilt die deutsch-schwedische Handelskammer, Verdandijatan 2, S-1424 Stockholm, Tel.: 0046-8-7914060, Fax. 7903098