In Spanien krankenversichert - Behandlung in Deutschland?

Nicht die Nationalität sondern der Arbeitsort ist wichtig

Ich bin Fremdsprachensekretärin und arbeite in Spanien. Im Herbst werde ich meine Stelle wechseln und dabei einen Monat arbeitslos sein. Bin ich in dieser Zeit krankenversichert, auch wenn ich die vier Wochen bei meinen Eltern in Deutschland verbringe? Könnte ich mich hier auch einer Zahnbehandlung unterziehen, die seit langem fällig ist?

Ganz unabhängig von der Nationalität ist die Arbeitsaufnahme innerhalb der Europäischen Union der entscheidende Moment der Zuordnung zu einem bestimmten Sozialversicherungssystem. Da Sie seit langem in Spanien arbeiten, entrichten Sie dort auch Ihre Beiträge und haben Anspruch auf alle in Spanien üblichen Leistungen.

Dazu gehört auch, daß Sie während Ihrer kurzen Arbeitslosigkeit sozial- und damit auch krankenversichert bleiben. Hierfür müssen Sie sich allerdings bei Ihrem örtlichen spanischen Arbeitsamt (Instituto Nacional de Empleo, INEM) arbeitslos melden und dabei sicher einige Formulare ausfüllen. Auch wenn vier Wochen kurz erscheinen: Halten Sie sich an die in Spanien üblichen Meldevorschriften, damit Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.

Schwer zu verwirklichen ist der Wunsch, die vier Wochen Ihrer Arbeitslosigkeit in Deutschland zu verbringen. Denn Arbeitslose erhalten grundsätzlich Leistungen nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt des Landes, in dem Sie arbeitslos gemeldet sind, auch zur Verfügung stehen. Sie sollten deshalb frühzeitig mit Ihrem Arbeitsamt sprechen. Es ist denkbar, daß man Sie von der üblichen Präsenzpflicht befreit, da Sie ja bereits eine neue Stelle gefunden haben. Auch hier gilt aber: Nicht einfach nach Deutschland fahren, sondern Ihren "Urlaub" mit dem Arbeitsamt abklären.

Während Ihres Deutschlandaufhaltes bleibt Spanien Ihr Anknüpfungspunkt für alle Fragen der Sozialversicherung. Auch als Deutsche sind Sie – sozialversicherungsrechtlich betracht - ein "Gast", der sich hier vorübergehend aufhält. Werden Sie krank, übernimmt Ihre Versicherung alle Kosten für Behandlungen, die sofort erforderlich sind.

Vor Ihrer Abreise sollten Sie sich bei Ihrer spanischen Krankenkasse das Formular "E 111" besorgen. Der "E 111" ist eines von vielen "E-Formularen", die den Krankenversicherungsträgern in Europa grenzüberschreitende Abrechnungen von Leistungen erleichtern sollen. Diese Formulare sehen überall in Europa gleich aus - nur die Sprache ändert sich. Der "E 111" ist für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gedacht, wird dem behandelnden Arzt vorgelegt und deckt alle unmittelbar notwendigen Sachleistungen ab.

Anders ist es, wenn der Patient schon vor der Einreise krank war oder nur zur Behandlung in das jeweilige Land gefahren ist. Dann übernimmt der Krankenversicherungsträger die Kosten nur in Ausnahmefällen, die im voraus genehmigt werden müssen. Patienten, die zu einer solchen Behandlung ins EU-Ausland fahren, brauchen das Krankenscheinformular "E112". Nur wenn Ihre Krankenkasse die von Ihnen gewünschte Zahnbehandlung ausdrücklich genehmigt, könnten Sie also auf Erstattung eines Teils der Behandlungskosten hoffen. Die Chancen hierfür stehen allerdings nicht gerade gut.

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