Kostenerstattung nach Behandlung in Spanien

Im letzten Winter habe ich während eines dreimonatigen Aufenthalts in Spanien von einem Zahnarzt eine Brücke ersetzen lassen. Die Rechnung habe ich zunächst selbst bezahlt. Von meiner deutschen Krankenkasse habe ich immer noch kein Geld erhalten. Habe ich einen Anpruch auf eine Erstattung der Behandlungskosten oder nicht?

Nur wenn es sich beim Ersatz Ihrer Zahnbrücke um eine dringend notwendige Notfallmaßnahme handelte, könnten Sie das Geld von der Krankenkasse zurückfordern. Hätten Sie sich ebenso gut etwas später in Deutschland behan-deln lassen können, werden ihnen die Behandlungskosten für Ihre Zahnbrücke wohl nicht erstattet.

Wer sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhält, kann im Krank-heitsfall nur die Leistungen auf Kosten der Krankenkassen in Anspruch nehmen, die sofort erforderlich sind. Dazu gehören neben der medizinischen und zahnärztlichen Behandlung auch Arzneimittel. Selbst die sehr teure Behandlung in einem Krankenhaus nach einem Herzinfarkt oder eine Blinddarmoperation werden bezahlt. Ausschlaggebend ist nur, ob die erbrachte Leistung aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten dringend notwendig ist.

Anders ist es, wenn der Patient schon vor der Einreise krank war oder nur zur Behandlung in das jeweilige Land gefahren ist. Dann übernimmt der Kranken-versicherungsträger die Kosten nur in Ausnahmefällen, die im voraus genehmigt werden müssen.

Grundsätzlich werden Leistungen nach den Bedingungen des Staates erbracht, in dem der Betroffene sich aufhält. Der Grund für diese Regelung: Die Ärzte und Träger der Krankenversicherungen im Gastland können unmöglich die Einzelheiten der Rechtsvorschriften von 15 verschiedenen Staaten kennen. Deshalb wenden sie auch bei Patienten, die in anderen Ländern versichert sind, die Rechtsvorschriften ihres eigenen Staates an.

In Ihrem Fall wäre die Frage, wer in welchem Umfang die Kosten ihrer ärtzli-chen Versorgung trägt, direkt vor der Behandlung geklärt worden, wenn Sie das Krankenscheinformular “E 111" vorgelegt hätten. Der “E 111” ist eines von vielen “E-Formularen”, die den Krankenversicherungsträgern in Europa die grenzüberschreitende Abrechnungen von Leistungen erleichtern sollen. Diese Formulare sehen überall in Europa gleich aus - nur die Sprache ändert sich.

Der “E 111” ist für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gedacht und deckt alle unmittelbar notwendigen Sachleistungen ab. Das Formular sollte man sich vor der Abreise bei der Krankenkasse im Heimatland besorgen. Es wird entweder dem behandelnden Arzt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger des Aufenthaltsortes vorgelegt. In Spanien müssen Sie das Formular vor der Behandlung in einem medizinischen Zentrum abgeben, das für die Begleichung der Arztrechnung sorgt.

Patienten, die zu einer genehmigungspflichtigen Behandlung ins EU-Ausland fahren, brauchen dazu das Krankenscheinformular “E112". Lassen sie eine solche Behandlung im Ausland ohne Genehmigung der Krankenkasse vornehmen, wird es teuer: Sie müssen damit rechnen, daß Sie die Kosten vollständig selbst tragen müssen.

Wer es versäumt hat, ein gültiges Formular seiner Krankenkasse ins Urlaubsland mitzunehmen, dem bleibt nichts anderes übrig, als zunächst die gesamte Behandlung selbst zu bezahlen und auf Rückerstattung der Kosten im Heimatland zu hoffen.