Krankenversicherung für britische Rentnerin aus Israel (Archiv)

Dieser Text ist ein Archivtext, er wird nicht mehr aktualisiert. Großbritannien ist nicht mehr Mitglieder der Europäischen Union.

Meine 70jährige Mutter lebt bereits seit 35 Jahren in Israel. Sie besitzt sowohl die britische und als auch israelische Staatsbürgerschaft. Einen Teil ihrer Rente erhält sie aus Israel und den anderen Teil aus England. Weil meine Mutter in keinem guten gesundheitlichen Zustand ist, möchte ich sie nun zu mir nach Deutschland holen, um in ihren letzten Jahren in ihrer Nähe und für sie da zu sein. Wo muß sich meine Mutter krankenversichern? Hat sie einen Anspruch auf die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung?

In der Europäischen Union bleiben Rentner auch nach einem Umzug in ein anderes EU-Land in dem Mitgliedstaat versichert, aus dem sie ihre Rente beziehen. Da Ihre Mutter in England gelebt und gearbeitet hat, muß sie sich als Rentnerin nach ihrer Rückkehr aus Israel wieder in Großbritannien versichern, selbst wenn sie zu Ihnen nach Deutschland zieht. Dem britischen „National Health“ muß Ihre Mutter nachweisen, daß sie eine englische Rente bezieht und ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die Weiterversicherung im National Health sollte dann problemlos möglich sein.

Damit könnte Mutter dann auch Leistungen in Deutschland erhalten. Nach der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit hat ein Rentner, der in einem anderen EU-Mitgliedsland wohnt, dort Anspruch auf alle Leistungen, die in dem jeweiligen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse würde ihrer Mutter bei Krankheit genauso die Arzt- oder Medikamentenrechnung gezahlt wie einer deutschen Rentnerin. Dazu muß sie beim National Health das Formular E 121 „für Rentner und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen“ anfordern.

In der deutschen gesetzlichen Krankenkasse kann sich ihre Mutter dagegen nicht versichern. Auch ein Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in Deutschland besteht nicht. Um sich in Deutschland freiwillig versichern zu können, muß man in die deutsche Sozialversicherung eingezahlt haben und bestimmte Versicherungszeiten nachweisen können. Da ihre Mutter nie hier gearbeitet hat, kann sie diese Bedingungen auch nicht erfüllen.

Der Antrag für das Formular E 121 ist zu richten an:

Departement of Social Security
Pensions and overseas benefit directorate
international office
Tynenew-Park, Benton,
Newcastle upon Tyne
NE 98 1 BA
Tel: 0044/1912235000

Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland
AOK-Bundesverband
Postfach 20 03 44
53170 Bonn
Te. 0228-95300