Pflegeversicherung: Im Ausland nur Geldleistungen

Sachleistungen werden immer nach den Vorschriften des Gastlandes gewährt

Seit August 1994 leben mein Ehemann und ich in Frankreich. Wir wollen nun meinen 90-jährigen Vater zu uns nehmen und möchten gerne wissen: Stehen ihm in Frankreich auch Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung zu, und zahlt seine Krankenversicherung weiter?

Wer zu seinen Kindern ins Ausland zieht, weil er pflegebedürftig ist, verliert den Anspruch auf Pflegeversicherung nur teilweise. Zwar gilt der Grundsatz der deutschen Pflegeversicherung: Leistungen können nicht in ein anderes Land "exportiert" werden. Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert.

Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz jedoch widersprochen. Danach müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesem Urteil unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden. Nach einem Umzug ins EU-Ausland hat man grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Für alle Sachleistungen – zum Beispiel die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung – kommt der franzöische Sozialversicherungsträger auf, sofern diese in dem nationalen System Frankreichs vorgesehen ist. In Frankreich gewährt die Krankenversicherung bei Pflegebedürftigkeit bestimmte, eng eingegrenzte Leistungen, die nach einem Wohnsitzwechsel auch Ihrem Vater zustehen würden. Welche Leistungen das im einzelnen sind, sagt Ihnen die französische Informationsstelle für das Sozialversicherungswesen (Inspection générale des Affairs sociales, Tel. 0033 1 40564851).

Die einzige wirkliche Ausnahme im Bereich der Pflegeversicherung gilt zur Zeit beim Umzug in die Niederlande. Dort gibt es eine vergleichbare Versicherung, von der auch deutsche Rentner profitieren können. Dies ist durch eine deutsch-niederländische Vereinbarung geregelt. Weitere solche Abkommen könnten folgen: Auch in Österreich gibt es mittlerweile eine Absicherung des Pflegerisikos, andere Länder denken über die Einführung einer Pflegeversicherung nach. In den meisten anderen EU-Staaten ist die Pflege aber nicht so umfassend abgesichert wie in Deutschland.

Ganz anders bei der Krankenversicherung: Für jedes Mitglied der deutschen gesetzlichen Rentenkrankenversicherung ist der Krankenversicherungsschutz auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Ihr Vater muß seinen Umzug seiner Krankenkasse anzeigen und sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Frankreich anmelden. Im Krankheitsfall zahlt die Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz. Sie rechnet ihre Kosten dann mit dem deutschen Versicherungsträger ab.

Ihr Vater bleibt damit Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet auch: Obwohl Ihr Vater in Frankreich Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nur nach dem französischen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten kann, muß er doch Beiträge für die Pflegeversicherung entrichten. Er zahlt also auch nach seinem Umzug weiter, seine Ansprüche kann er aber erst voll geltend machen, wenn er wieder nach Deutschland zurückkehrt!

Weitere Informationen

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 02 28/9 53 00
Fax: 02 28/9 53 06 00
http://www.dvka.de/frame_explorer.html

Auskünfte zur Sozialversicherung in Frankreich
http://www.emploi-solidarite.gouv.fr/