Rente, Kranken- und Pflegeversicherung. Beispiel Belgien

Rentner können ihren Wohnsitz in der gesamten EU frei wählen können

Meine Frau geht nächstes Jahr in Rente. Wir möchten unseren Lebensabend gern in Belgien in der Nähe unserer Tochter verbringen. Unser Haus in Wuppertal wollen wir dann vermieten. Können wir als Rentner ohne weiteres nach Belgien umziehen? Wo müssen wir uns krankenversichern? Wie sieht es mit der Steuer aus? Wo können wir uns genauer informieren?

Ihrem Umzug nach Belgien steht nichts im Wege: Seit 1992 gilt eine europäische Aufenthaltsrichtlinie, nach der Rentner ihren Wohnsitz in der gesamten EU frei wählen können. Spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise in Belgien müssen Sie allerdings eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Auf diese haben Sie einen Rechtsanspruch, wenn Sie zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen nachweisen, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen verfügen und dass Sie krankenversichert sind.

Messlatte für das Einkommen ist der örtliche Sozialhilfesatz: Sie müssen über soviel Geld verfügen, dass Sie in Belgien nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Als Nachweis reicht den belgischen Behörden die Vorlage Ihres Rentenbescheids.

Der Krankenversicherungsschutz ist für Mitglieder der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Sie bleiben in Deutschland versichert. Bevor Sie nach Belgien auswandern, müssen Sie Ihrer deutschen Krankenversicherung aber unbedingt Ihren Umzug mitteilen. Die Krankenkasse stellt Ihnen dann das Formular "E121" aus, das Sie dem belgischen Krankenversicherungsträger vorlegen. Sollten Sie in Belgien krank werden, haben Sie dann Anspruch auf alle im dortigen System vorgesehenen Leistungen. Die belgische Krankenversicherung vor Ort kommt für die Kosten auf und rechnet ihre Leistungen mit dem deutschen Versicherungsträger ab.

Wichtig ist: Sie sollten sich im voraus genau erkundigen, welche Leistungen in Belgien von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden. Wenn Sie sich darüber hinaus gegen bestimmte Krankheitsrisiken absichern wollen, könnte sich möglicherweise der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lohnen.

Wenn Sie beide Bedingungen - ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungsschutz - erfüllen, dürfen Ihnen die belgischen Behörden die Aufenthaltsgenehmigung nicht verweigern.

Problematischer sieht es mit der Pflegeversicherung aus. Da es in Belgien keine Pflegeversicherung gibt, können Sie nach Ihrem Umzug entsprechende Leistungen von den belgischen Behörden auch nicht erhalten, bestimmte Leistungen sind allerdings über die Kranken-, Invaliditäts- und Mindestsicherung abgedeckt.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat vor einigen Jahren jedoch dafür gesorgt, daß zumindest Geldleistungen aus der Pflegeversicherung in ein anderes Land "mitgenommen" werden können. Denn als Mitglied der deutschen Rentenkrankenversicherung zahlen Sie weiterhin automatisch Ihre Beiträge in die deutsche Pflegeversicherung. Die Versicherungsträger unterscheiden allerdings zwischen Geld- und Sachleistungen.

Ihre deutsche Rente wird Ihnen vom deutschen Rentenversicherungsträger nach Belgien überwiesen. Auch bei der Steuer müssen Sie sich auf keine großen Änderungen einstellen: Ruhegehälter aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden in Deutschland versteuert - so sieht es das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen vor. Auch mit den Einkünften aus der Vermietung Ihres Hauses bleiben Sie hier steuerpflichtig.

Weitere Informationen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
Ruhrstraße 2
Eingang: Fehrbelliner Platz 5
10709 Berlin
Servicetelefon: 0800 1000 480 70 (Kostenfrei in ganz Deutschland)
Fax: 030 865-27240
E-Mail:
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http://www.bfa.de

Internetportal des Landesversicherungsanstalten
http://www.lva.de/

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
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