Rechtlicher Schutz gegen Fälschungen von Scheinen und Münzen

Die D-Mark muss geschützt bleiben - auch wenn Sie nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Am 1. Januar 2002 wurde das Euro-Bargeld von den nationalen Notenbanken der Euro-Teilnehmerstaaten in Umlauf gebracht. Die Bundesbank rechnete damit, dass im Laufe des Jahres 2002 rund 2,5 Milliarden Euro-Banknoten und 15,5 Milliarden Euro-Münzen als Ersatz für die zurückfließenden rund 2,6 Milliarden DM-Noten sowie etwa 28,5 Milliarden DM-Münzen in Umlauf gegeben werden.

In diesem Zusammenhang kam dem rechtlichen Fälschungsschutz eine besondere Bedeutung zu. Die einschlägigen Schutzvorschriften im deutschen Recht sind:

- Im Strafrecht insbesondere die Vorschriften der §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches, die Herstellung oder Inverkehrbringen von Falschgeld sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.
- Im Recht der Ordnungswidrigkeiten insbesondere die Vorschrift des § 128 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten, nach der Herstellung oder Verbreitung von mit Banknoten verwechselbaren Abbildungen ohne Fälschungsabsicht, also beispielsweise zu Werbezwecken, sanktioniert werden.
- Im Bereich des Münzrechts die Vorschriften der Medaillenverordnung (auf der Basis von § 12a Münzgesetz bzw. § 10 Münzgesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung), die verhindern sollen, dass Medaillen und Marken hergestellt werden, die mit Münzen verwechselt werden können.
- Im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Vorschriften der §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes, die eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe stellen.

Die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gewähren dabei jedenfalls so lange einen hinreichenden Schutz, als es sich bei dem geschützten Bargeld um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Geld in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist. Der Fälschungsschutz nach diesen Regeln gilt demgemäß für die DM, den Euro wie auch die Währungen anderer Staaten oder fremder Währungsgebiete, soweit sie nur nach dem jeweils anzuwendenden Währungsrecht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels hatten.

Im Zuge der Euro-Bargeldeinführung ist dieser Gesichtspunkt deshalb wichtig, weil die DM mit dem 1. Januar 2002 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren hat. Damit erlangte die Frage nach dem ab diesem Tage nachwirkenden Schutz des DM-Bargeldes und die Frage nach dem bis zu diesem Tage vorbeugenden Schutz des Euro-Bargeldes besondere Bedeutung.

Beim DM-Bargeld gewährleisteten die genannten Rechtsvorschriften bis zur Ausgabe des Euro einen hinreichenden Schutz. DM-Bargeld dürfte jedoch noch lange Zeit bei den Landeszentralbanken eingetauscht werden. Zur Unterbindung der Fälschung von DM-Bargeld in der Zeitspanne während dieses Austausches und in einer angemessenen Zeit danach enthält das 3. Euro-Einführungsgesetz eine Sonderregelung. Danach wird das bisher für die DM geltende Schutzniveau im Strafrecht (Geldfälschungsdelikte) sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz für einen Nachwirkungszeitraum von einem Jahr, also bis Ende 2002, aufrechterhalten.

Hinsichtlich des Euro-Bargeldes hat der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten mit Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 aufgegeben, den Fälschungsschutz vor dem 1. Januar 2002 auf die noch nicht ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu erweitern. Anlass für diese Maßnahme war der Umstand, dass auch in einigen anderen Teilnehmerstaaten die bestehenden Vorschriften lediglich „Geld“ im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels und somit Euro-Bargeld erst ab dem 1. Januar 2002 erfassen.

Nach deutschem Recht war über die Vorschriften des Urheberrechts ein Schutz vor unzulässigen Abbildungen von Euro-Banknoten bereits während der Übergangsphase gegeben. Inhaberin des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Euro-Banknoten ist die Europäische Zentralbank. Reproduktionen von Euro-Banknoten, auch nur von Teilen, bedürfen demnach grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet dieses Urheberrechts sind jedoch Reproduktionen ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern sie mit den von der Europäischen Zentralbank erlassenen Abbildungsvorschriften in Einklang stehen. Ungenehmigten Abbildungen, die also ihr Urheber-nutzungsrecht verletzen, kann die Europäische Zentralbank mit Abwehransprüchen begegnen. Auch können Verstöße nach den genannten Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes strafrechtlich geahndet werden.

Für die Euro-Münzen griff die Medaillenverordnung bereits vor Ausgabe der Münzen. Außerdem besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Vorderseiten der Münzen, so dass deren Schutz hinreichend gewährleistet ist. Auch international wurde – auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland – eine Verbesserung der Fälschungsbekämpfung beschlossen. Fälschungen einer Währung beschränken sich längst nicht mehr auf das jeweilige Währungsgebiet, Fälscherbanden operieren heute weltweit.
Nach dem hierzu herbeigeführten Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei – soweit noch nicht geschehen – beizutreten. Weiter wurden darin Vorschläge zur Aktualisierung des Abkommens verabschiedet. Mit beidem soll eine Vereinheitlichung des Strafrechtsschutzes innerhalb der Teilnehmerstaaten verwirklicht und eine bessere Verständigung über die Zuständigkeiten bei der Strafverfolgung erreicht werden.

Weitere Informationen:

Die EZB-Vorschriften über Abbildungen von Euro-Scheinen