Kommunalwahlrecht für EU-Bürger in Sachsen

Für EU-Bürger gelten dieselben Rechte wie für deutsche Staatsbürger

Ich bin Italiener und im vergangenen Jahr von Frankfurt nach Dresden umgezogen. In Hessen konnte ich als EU-Bürger an Kommunalwahlen teilnehmen. In Sachsen darf ich dagegen nicht ohne weiteres wählen gehen. Ist das richtig?

Jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt, kann innerhalb der Europäischen Union im Land seines Wohnsitzes an den Kommunal- und Europawahlen teilnehmen und sich als Kandidat aufstellen lassen. Dieses aktive und passive Wahlrecht ist Ausdruck der "Unionsbürgerschaft", die durch den Vertrag von Maastricht eingeführt wurde. In Deutschland ist die entsprechende Richtlinie der EU von 1994 bis Ende 1995 in den Bundesländern umgesetzt worden, allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Sachsen mußte man sich bisher rechtzeitig registrieren lassen, um wählen zu können. Mit dem neuen Kommunalwahlgesetz, das am 1.November 2003 in Kraft getreten ist, wird man wie in den anderen Bundesländern als EU-Bürger automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Deutsche oder Bürger aus anderen Staaten der europäischen Union, die das Wahlalter von 18 Jahren erreicht haben und seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Gemeinde wohnen, werden in dieses Verzeichnis aufgenommen. Die Wahlbenachrichtigung wird unaufgefordert zugeschickt. Wenn am 7. Juni 2009 in allen sächsischen Kommunen über die Zusammensetzung der sächsischen Stadtrats-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen entschieden wird, können Sie sich also daran beteiligen - als Wähler oder als Kandidat. Wie schon 1999 und 2004 finden die Kommunalwahlen gemeinsam mit der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament statt.

Neben dem aktiven Wahlrecht steht Ihnen bei Kommunalwahlen auch das passive Wahlrecht zu. Sind Sie in Italien zu einer Kandidatur berechtigt, können Sie sich auch hierzulande um ein Mandat bewerben. Für Sie gelten die gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger. Mit einer Ausnahme: Bei der Anmeldung Ihrer Kandidatur müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, dass Ihnen in Italien nicht das passive Wahlrecht aberkannt worden ist. Einer Kandidatur für das Gemeindeparlament steht dann nichts mehr entgegen. Die Chancen für eine kommunalpolitische Karriere sind für EU-Ausländer aber weniger vielversprechend. Das Amt des Bürgermeisters oder Landrats bleibt nämlich deutschen Bürgern vorbehalten.

Das aktive und passive Wahlrecht haben übrigens auch die Bürger aus den Beitrittsländern - mit einer Einschränkung: Sie können sich zwar bei den Parteien und Wählervereinigungen aufstellen lassen, aber auf diesen Versammlungen dürfen sie noch nicht mit abstimmen, da diese vor dem Beitritt zur EU am 1.5.2004 stattfinden.

Die EU-Kommunalwahlrichtlinie ist ein typisches Beispiel für das Vorgehen bei der Umsetzung von europäischem in nationales Recht. Der europäische Gesetzgeber gibt in einer Richtlinie bestimmte Ziele und Fristen vor. Jeder Mitgliedstaat muss aber selbst entscheiden, wie er diese Vorgaben in nationales Recht überträgt. Da in Deutschland das Kommunalwahlrecht auf Länderebene geregelt ist, wurde die Kommunalwahlrichtlinie in sechzehn unterschiedlichen Landesgesetzen umgesetzt.