Sechstes Euro-Einführungsgesetz: Allgemeines Verwaltungsrecht

Vorschriften des Dienst-, des Verwaltungs-, des Ausländer- und des Staatsangehörigkeitsrechts

Mit dem "Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro" werden nur die Werte auf glatte Euro-Beträge umgestellt, bei denen dies aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit sowie der leichten Handhabung erforderlich ist.

Oberste "Glättungs"-Richtschnur ist, dass die in Euro ausgedrückten neuen Beträge nicht mehr als unbedingt nötig von den alten DM-Werten abweichen und den Bürger nicht belasten. Angesichts der Vielzahl der Beträge und deren unterschiedlicher Funktionen (Schwellenwerte mit Signalwirkung, Gebührenvorschriften, Bußgeldvorschriften) werden im wesentlichen zwei Umstellungsarten gewählt:

- Abrundung durch Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro
- Aufrundung durch Neufestsetzung auf 0,5; 1; 10; 100; 1000 Euro.

Im Bereich der Bußgeldvorschriften wird durchweg im Verhältnis 2:1 abgerundet. Bei Vorschriften direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bürger (wie Gebühren) wird in der Regel auf den nächsten Euro abgerundet. Leichte Erhöhungen werden nur in den Bereichen vorgenommen, in denen die letzte Anpassung schon länger zurückliegt oder der Handlungsspielraum des Verordnungsgebers für die künftige Gebührenerhöhung erhalten bleiben soll.





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