Auf einen Blick: Arbeitslosenleistungen im EU-Ausland

Arbeitslosengeld dort, wo man gearbeitet hat; Jobsuche im Ausland möglich

Arbeitslosenleistungen nach Job im Ausland
Nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der Europäischen Union ist ein Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem er arbeitet. Wird beispielsweise ein spanischer Arbeitnehmer in Deutschland arbeitslos, hat er im Hinblick auf die Arbeitslosenleistungen die gleichen Rechte und Ansprüche wie sein deutscher Kollege. Er kann auch nicht aufgrund der Arbeitslosigkeit zum Verlassen des Landes aufgefordert werden. Schwierig kann es allerdings werden, wenn er über einen langen Zeitraum ohne Beschäftigung bleibt. Möglicherweise wird dann nämlich seine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert.

Wichtig ist, daß ein Leistungsanspruch nur in dem Land besteht, in dem man zuletzt versichert war. Deshalb ist es ein folgenreicher Fehler, im Falle der Arbeitslosigkeit im Ausland schnell in seinen Heimatstaat zurückzufahren, in der Hoffnung, hier Leistungen zu erhalten, weil man irgendwann einmal vorher dort versichert war. Unter Umständen gehen durch diesen unvorsichtigen Schritt Leistungsansprüche in dem Land verloren, in dem man zuletzt versichert war.

Arbeitslosengeld bei der Arbeitssuche im EU-Ausland
Arbeitslose können für eine Jobsuche in einem anderen EU-Land unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitlosenleistungen weiter erhalten. Damit aus der Jobsuche im Ausland kein Ferienaufenthalt wird, hat man für den Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausland eine Reihe von Regeln aufgestellt, die der Arbeitssuchende unbedingt streng einhalten muß.

Bevor jemand im EU-Ausland Arbeit suchen kann, muß er in Deutschland mindestens vier Wochen arbeitslos gewesen sein und dem zuständigen Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden haben. In dieser Zeit sollte sich der Arbeitslose mit seinem Arbeitsamt in Verbindung setzen und dort sein "Projekt" erläutern. Das deutsche Arbeitsamt wird ihm dann das Formular "E 303" ausstellen, das er innerhalb von sieben Tagen nach seiner Abreise der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates vorlegen muß, in dem er auf Arbeitssuche gehen möchte (---> Arbeitsaufnahme).

Das Arbeitsamt dieses Landes zahlt dem Betroffenen dann während seiner Jobsuche die Arbeitslosenleistungen aus. Es ist dabei nur "Zahlstelle": Ansprüche hat der Jobsuchende lediglich gegen die deutsche Arbeitsverwaltung. Er erhält sein Geld weiter nach den in Deutschland gültigen Regeln und Sätzen. Die Arbeitssuche im EU-Ausland wird für höchstens drei Monate unterstützt. Genauer: Ein Arbeitssuchender muß sich vor Ablauf dieser drei Monate wieder bei seinem deutschen Arbeitsamt zurückmelden.
Diese Frist muß unbedingt eingehalten werden, sonst könnten sämtliche Leistungsansprüche in Deutschland verloren gehen. Abweichungen von allen genannten Fristen sind nur in Absprache mit dem Arbeitsamt möglich!

Nach europäischem Recht ist die dreimonatige Arbeitssuche im Ausland in einer Periode der Arbeitslosigkeit nur einmal möglich. Falls die Jobsuche in Frankreich erfolglos war, kann man es also nicht in Großbritannien weitersuchen. Vielmehr muß man vorher in Deutschland wieder sozialversicherungspflichtig (---> Sozialversicherung) gearbeitet haben.