Auf einen Blick: In der EU arbeiten

„Freizügigkeit“ ist europäisches Bürgerrecht

Jeder EU-Bürger hat das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu wohnen, so lautet das europäische Bürgerrecht der „Freizügigkeit“. Die Freizügigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der „Unionsbürgerschaft“ und wohl das wichtigste Recht, das der einzelne Bürger aus dem EU-Recht herleiten kann.

Für Arbeitnehmer besteht diese Freiheit seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1957. Sie beinhaltet:

  • das Recht auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
  • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten
  • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten
  • das Recht dort zu bleiben
  • das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung, bei den Arbeitsbedingungen und allen anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

Die EU-Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügkeit finden auch in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung. Mit der Schweiz hat die EU-Regelungen vereinbart, die den EU-Regeln sehr nahe kommen. Für die neuen EU-Mitgliedstaaten können diese Rechte für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt werden.

Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates hat das Recht, zur Arbeitssuche in ein anderes Mitgliedstaat zu reisen. Er erhält von dortigen Arbeitsämtern die gleiche Unterstützung wie die Staatangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. Die neue Richtlinie über Aufenthaltsrechte für EU-Bürger schreibt vor, dass eine einfache Meldung bei den zuständigen Behörden reicht künftig aus. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr erforderlich.

Die für die Anmeldung vorgesehene Frist muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Auf Vorlage des Personalausweises oder des Passes und einer Einstellungsbestätigung des Arbeitsgebers oder einer Arbeitsbescheinigung muss unmittelbar eine Meldebescheinigung ausgestellt werden. Hierfür dürfen keine weiteren Unterlagen wie Lohnzettel, Stromrechnungen, Steuerbescheide verlangt werden. Die Arbeit kann auch schon vor der Anmeldung aufgenommen werden.

Wer Arbeitnehmer ist und ununterbrochen bereits fünf Jahre lang im Aufnahmestaat gelebt hat, erwirbt ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Land. Auf Verlangen müssen die nationalen Behörden eine Urkunde ausstellen, die den Daueraufenthalt bestätigt. Das Recht auf Daueraufenthalt kann nur verlieren, wer das Land für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren verläßt.

Die Beschäftigung von Unionsbürgern darf zahlenmäßig nicht beschränkt oder von anderen Kriterien abhängig gemacht werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden. Nach Auffassung der Europäischen Kommission dürfen Arbeitgeber für die Einstellung von Bewerbern nicht eine bestimmte Sprache als "Muttersprache" verlangen.

Ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, wird hinsichtlich der Arbeitsbedingungen genau so zu behandelt wie seine Kollegen, die Staatsangehörige dieses Staates sind. Er genießt auch die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Nahe Familienangehörige haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, sich mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmestaat aufzuhalten:

  • Ehepartner;
  • der Partner, mit dem der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, aber nur, wenn eingetragene Partnerschaften im Aufnahmestaat rechtlich einer Ehe gleichgestellt sind;
  • eigene Kinder sowie die Kinder des Ehepartners oder eingetragenen Partners, die das 21.Lebensjahr nicht vollendet haben oder unterhaltsberechtigt sind;
  • unterhaltsberechtigte Verwandten in aufsteigender Linie, also Eltern oder Großeltern.

Handelt es sich bei den Familienangehörigen um EU-Bürger, so müssen sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden und erhalten dann eine Meldebescheinigung. Sind sie Angehörige von Drittstaaten, so erhalten sie eine Aufenthaltskarte, die für fünf Jahre oder für den geplanten Aufenthaltszeitraum des Arbeitnehmers gültig ist, wenn dieser Zeitraum weniger als fünf Jahre beträgt. Für die Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates kann ein Einreisevisum erforderlich sein.

Familienangehörige, die das Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat besitzen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in diesem Mitgliedstaat arbeiten. Sind sie Angehörige von Drittstaaten, so bedeutet dies, dass keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Die Kinder von Wanderarbeitnehmern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das gleiche Recht auf Bildung im Aufnahmemitgliedstaat wie dessen eigene Staatsangehörige. Dies schließt ein Recht auf Gleichbehandlung bei auf Studienbeihilfen ein.

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