Aufenthaltsrecht: Freizügigkeit für Unionsbürger

Neue Richtlinie zum Aufenthaltsrecht verabschiedet

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Art. 18 des EG-Vertrages garantiert. Ursprünglich war diese "Freizügigkeit" als wirtschaftliche, marktbezogene Freizügigkeit konzipiert, das heisst, es ging in erster Linie darum, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in jedem anderen Mitgliedstaat die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen.

Mit fortschreitender Integration und vor allem mit Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht mit Wirkung vom 1. November 1993 (Art. 18 EG-Vertrag) hat sich dieses Verständnis zu einer allgemeineren Bedeutung hin gewandelt. Das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, ist nicht mehr länger an die wirtschaftliche Aspekte geknüpft. Einreise- und Aufenthaltsrecht bestehen auch unabhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund.

Dies zeigt sich bereits in den so genannten Nichterwerbstätigen-Richtlinien von 1990/1993, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht von Studenten, Rentnern und sonstigen Nichterwerbstätigen vorsehen. Mit Art. 18 EG-Vertrag ist nun auch im Primärrecht ausdrücklich festgeschrieben, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, "sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten." Die Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht ist jedoch nicht voraussetzungslos gewährt. Sie steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Auch wer nicht erwerbstätig sist, hat als Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht, in jedem EU-Land zu leben. Das Aufenthaltsrecht ist an zwei Bedingungen geknüpft: Das "Finanzpolster" muß ausreichen, um den Lebensunterhalt im betreffenden EU-Land bestreiten zu können (ausreichende "Existenzmittel"). Wer in einem anderen EU-Land leben will, muss außerdem krankenversichert sein. Der europäische Gesetzgeber wollte bewusst bei den Sozialleistungen ein "Europa à la carte" verhindern. Auch einen eventuellen Sozialhilfeanspruch kann man deshalb nicht in ein anderen EU-Land "mitnehmen.

Wer in ein anderes EU-Land umziehen möchte, ohne erwerbstätig zu sein, muss deshalb nachweisen, dass er dort keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wird. Die Messlatte ist dabei in der Regel der örtliche Sozialhilfesatz: Man muss belegen, dass die eigenen Einkünfte in der Zeit des geplanten Aufenthalts so hoch sind, dass Ihnen nach spanischem Recht keine Sozialhilfe zusteht. Eine Zusicherung reicht dabei nicht aus, man wird von Ihnen schriftliche Bestätigungen erwarten.

Neue Aufenthaltsrichtlinien
Neun Richtlinien, zwei Verordnungen und eine Fülle von Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs regeln bisher das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger. Sämtliche Rechtsvorschriften sind nun in die neue Aufenthaltsrichtlinie eingegangen. Am 10. März 2004 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung einen Kompromiss mit dem Europäischen Rat angenommen. Sie beinhaltet erweiterte Rechte für Familienangehörige, Streichung der Residenzkarte und Ermöglichung eines Daueraufenthaltes.

Die inhaltlichen Schwerpunkte der neuen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Vereinfachung der Voraussetzungen und Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit dem Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; dies erfolgt insbesondere durch Abschaffung der Aufenthaltskarte für EU-Bürger;
  • Einführung des Rechts auf Daueraufenthalt, das nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat keinerlei Bedingungen mehr unterliegt;
  • eindeutigere Bestimmung der Situation der Familienmitglieder und Erleichterung der Ausübung ihres Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, kommen in den Genuss von mehreren Rechten, z. B. im Falle des Todes des Unionsbürgers, von dem sie abhängen oder im Falle der Eheauflösung; das Aufenthaltsrecht gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner, wenn das Paar eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist und es dieses Recht auch im Aufnahmeland gibt.
  • Präzisere Begrenzung der Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu verweigern oder zu beenden sowie Schutz gegen die Ausweisung von Minderjährigen und von Personen, die sich seit langem im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten.

Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in einzelstaatliches Recht umsetzen.





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Vorschlag der Europäischen Kommission für die Richtlinie
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