Klima- und Artenschutz im Rahmen der EU-Agrarförderung

07.08.2022 13:07

Berlin (dpa) - Wenn Landwirte EU-Fördermittel nutzen, müssen sie nach
Angaben des Bundesagrarministeriums auch 2023 «Standards für die
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand» einhalten. Dazu gehörten der Fruchtwechsel auf Ackerland,
also der jährliche Wechsel der Hauptkultur, sowie eine Umwandlung
eines Mindestanteils von vier Prozent der Ackerfläche in
Artenvielfaltsflächen.

Angesichts der Folgen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine
hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit
eingeräumt, im Jahr 2023 zur Lebensmittelproduktion ausnahmsweise die
Standards zu lockern: So kann der verpflichtende Fruchtwechsel den
Angaben zufolge ausgesetzt werden, ebenso die Verpflichtung zu vier
Prozent nichtproduktiven Flächen.

Nutzen die EU-Staaten diese Ausnahmeregelungen, müssen sie dies der
EU-Kommission laut Agrarministerium spätestens am 28. August
mitteilen. Für Landwirte bestehe aber keine Verpflichtung, die
Ausnahmeregelungen anzuwenden, hieß es. Wer also etwas für Klima- und
Artenschutz im Rahmen der EU-Agrarförderung tun wolle, könne die ab
2023 geltenden EU-Regelungen weiterhin anwenden.