BGH verhandelt zu Infos über Herstellergarantien im Online-Handel
28.09.2022 17:30
Der Hinweis auf eine zeitlich unbeschränkte Herstellergarantie für
Schweizer Offiziersmesser hat für einen Streit zweier Onlinehändler
vor dem BGH gesorgt. Zwischenzeitlich hat der Fall sogar EU-Richter
beschäftigt. Nun wird in Karlsruhe weiterverhandelt.
Karlsruhe (dpa) - Wie viele Informationen zur Herstellergarantie
müssen Händler den potenziellen Kunden und Kundinnen bei Käufen im
Internet bieten? Darüber verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Donnerstag (9.00 Uhr) weiter. Ein Verkäufer von
Schweizer Taschenmessern hat einen Konkurrenten verklagt, weil er
dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hält. Der Händler
hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne
genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. Ob der
BGH schon am Donnerstag entscheidet, ist offen. (Az. I ZR 241/19)
Der Fall beschäftigt seit Jahren die Instanzen. 2018 hatte der Kläger
mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum
verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Jahr
später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des
Falls den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein.
Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht
besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen
Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom
Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten.
Das sei vor allem dann der Fall, wenn der Händler die
Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal
seines Angebots macht. Dann müsse der Verkäufer alle Informationen
über die Bedingungen der Garantie erteilen, «die dem Verbraucher die
Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer
ermöglichen». Auf dieser Grundlage wird nun weiterverhandelt.
Händler müssen solche Informationen nach dem EuGH-Urteil aber nicht
in jedem Fall angeben. Ganz grundsätzlich gibt es auch einen
Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren
und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird.