Karlsruhe stärkt Stellung des Europäischen Gerichtshofs
26.08.2010 11:36
Kein Showdown zwischen Karlsruhe und Luxemburg: Das
Bundesverfassungsgericht vermeidet einen offenen Konflikt mit dem
Europäischen Gerichtshof und übt sich in Selbstbeschränkung.
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat in einer
Grundsatzentscheidung einen möglichen Konflikt mit dem Europäischen
Gerichtshof entschärft. Das höchste deutsche Gericht bestätigte die
Wirksamkeit eines EuGH-Urteils zur Befristung von Arbeitsverträgen.
Eine Kontrolle europäischer Entscheidungen komme nur in Betracht,
wenn die europäischen Institutionen ihre Kompetenzen in
schwerwiegender Weise überschreiten, heißt es in dem am Donnerstag
veröffentlichten Beschluss. (Az. 2 BvR 2661/06)
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte 2003 einen befristeten
Arbeitsvertrag bei dem Automobilzulieferer Honeywell Bremsbeläge
bekommen. Die Befristung erfolgte aufgrund einer Sonderregelung für
Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind. Der EuGH entschied jedoch,
dass die Regelung zur Befristung gegen das europäische Verbot der
Altersdiskriminierung verstoße. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die
Befristung daraufhin für unwirksam.
Nach Ansicht der dagegen klagenden Firma Honeywell, aber auch
vieler Rechtswissenschaftler hatte der EuGH mit dem Urteil zu den
befristeten Arbeitsverhältnissen seine Kompetenzen überschritten.
Einen allgemeines Verbot der Altersdiskriminierung gebe es im
Gemeinschaftsrecht nicht. Der EuGH habe die Grenzen erlaubter
Rechtsfortbildung verlassen und sich gewissermaßen als Erfinder von
EU-Recht betätigt.
Nun bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit
der EuGH-Entscheidung. Zugleich nahmen die Karlsruher Richter ihre
Kompetenz zur Überprüfung europäischer Entscheidungen zurück. Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Gerichtspräsident
Andreas Voßkuhle präzisierte damit seine umstrittene Entscheidung zum
EU-Vertrag von Lissabon aus dem Jahr 2009.
Damals hatten die Richter betont, dass die EU nach dem «Prinzip
der begrenzten Einzelermächtigung» nur handeln darf, soweit ihr
Kompetenzen von den Mitgliedstaaten eingeräumt wurden. Für den Fall
«ersichtlicher Grenzüberschreitungen» beanspruchten die Richter die
Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Dies hatte
Befürchtungen geweckt, dass sich Karlsruhe der weiteren europäischen
Integration in den Weg stellen könnte.
Nun stellte das Verfassungsgericht klar: Eine Kontrolle komme nur
in Betracht, wenn «das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt
offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge
zwischen Mitgliedstaaten und Union (...) erheblich ins Gewicht
fällt».
Die aktuelle Entscheidung war allerdings innerhalb des Senats
umstritten: Richter Herbert Landau widersprach dem Ergebnis in einem
abweichenden Votum. Er ist der Auffassung, der EuGH habe die ihm
verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
ersichtlich überschritten. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein
Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen
Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der
Mitgliedstaaten herzuleiten.
# dpa-Notizblock
## Redaktioneller Hinweis
- siehe Sonderdisposition
## Internet
- [Pressemitteilung] (http://dpaq.de/SuuAY)
## Orte
- [Bundesverfassungsgericht](Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe)
