(Hintergrund - Chronologie) Recht im Spannungsfeld zwischen Bund und Europa

26.08.2010 15:18

   Berlin (dpa) - Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in

Luxemburg sind für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union
bindend. Das Bundesverfassungsgericht betonte allerdings, dass den
einzelnen Staaten zentrale Aufgaben verbleiben. Karlsruhe beansprucht
grundsätzlich die Kontrolle darüber, ob die EU die Grenzen ihrer
Zuständigkeit einhält. Das Luxemburger Urteil zur Befristung von
Arbeitsverhältnissen ließen die Richter unangetastet. Es bedeute
jedenfalls keine so gravierende Kompentenzüberschreitung, dass ein
Einschreiten notwendig wäre.

Frühere Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Bund und Europa:

2. März 2010: Karlsruhe kippt die Vorratsdatenspeicherung. In
Deutschland dürfen keine Telefon- und Internetdaten mehr ohne
konkreten Verdacht massenhaft gespeichert werden. Das Gesetz ist in
der derzeitigen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil es
gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt. Die Richter schließen

aber eine Speicherung der Daten nicht generell aus. Die entsprechende
EU-Richtlinie von 2006 - Grundlage für das Gesetz - stellten sie
nicht in Frage und umschifften so eine Vorlage beim EuGH.

30. Juni 2009: Das höchste deutsche Gericht billigt prinzipiell
den Lissabon-Vertrag über eine Reform der EU. Karlsruhe hält jedoch
die darin vorgesehen Rechte für Bundestag und Bundesrat nicht für
ausreichend und verpflichtet den Bundespräsidenten, das
Ratifizierungsgesetz nicht vor den erforderlichen Nachbesserungen zu
unterschreiben.

18. Juli 2005: Das Bundesverfassungsgericht erklärt das deutsche
Gesetz zum europäischen Haftbefehl für nichtig. Das 2004 in Kraft
getretene Auslieferungsverfahren, nach dem erstmals auch deutsche
Verdächtige an andere EU-Staaten überstellt werden durften, verletze
den im Grundgesetz garantierten Auslieferungsschutz, entscheidet
Karlsruhe. Den EU-Rahmenbeschluss zum europäischen Haftbefehl, auf
den das Gesetz zurückgeht, ließ das Gericht jedoch unbeanstandet.

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