Karlsruhe spitzt nur die Lippen Von Jochen Neumeyer, dpa
26.08.2010 16:11
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle der EU auf
besonders schwerwiegende Fälle. In der Praxis dürfte Karlsruhe nun
kaum mehr in EU-Fragen einschreiten.
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Der Showdown zwischen Karlsruhe und
Luxemburg bleibt aus: Mit seiner Entscheidung zur
Altersdiskriminierung ist das Bundesverfassungsgericht einem Konflikt
mit dem Europäischen Gerichtshof aus dem Weg gegangen. Dabei schien
der nach dem Urteil zum EU-Vertrag von Lissabon von 2009 fast
unausweichlich.
Die Geschichte dieses Falls zeigt das spannungsreiche Verhältnis
zwischen deutschem und europäischem Recht: Der damals 53 Jahre alte
Kläger des Ausgangsverfahrens war im Jahr 2003 mit einem befristeten
Vertrag beim Autozulieferer Honeywell beschäftigt. Die Befristung
beruhte auf einer Sonderregelung, die für Arbeitnehmer ab 53 Jahren
befristete Verträge erlaubte. Dies sollte helfen, ältere Arbeitslose
schneller in Jobs zu bringen. Der Mann jedoch wollte einen
dauerhaften Vertrag und klagte gegen die Befristung.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Befristung für
unwirksam. Die Sonderregelung zur Befristung sei nicht anwendbar.
Denn der EuGH hatte im sogenannten «Mangold-Urteil» entschieden, dass
die Bestimmung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Daraufhin zog die Firma Honeywell ihre letzte Karte: Sie griff das
Urteil des BAG - und damit indirekt auch die Entscheidung des EuGH -
vor dem Bundesverfassungsgericht an. Nach Ansicht der Firma hatte der
EuGH seine Kompetenzen überschritten. Ein allgemeines Verbot der
Altersdiskriminierung gebe es so nicht. Der EuGH habe die Grenzen
erlaubter Rechtsfortbildung verlassen und sich gewissermaßen als
Erfinder von EU-Recht betätigt.
Die Karlsruher Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, denn
das Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH steht
seit langem unter einer gewissen Grundspannung. Der EuGH versteht das
Gemeinschaftsrecht als autonome Rechtsordnung, die absoluten Vorrang
vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten hat.
Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat immer wieder - zuletzt
im Lissabon-Urteil 2009 - betont, dass die Mitgliedstaaten «Herren
der Verträge» sind. Mehr noch: Die Karlsruher Richter behielten sich
vor, im Einzelfall nachzuprüfen, ob die europäischen Institutionen
innerhalb der übertragenen Kompetenzen bleiben. Dies hatte Sorgen
ausgelöst, das Gericht könnte sich der europäischen Integration in
den Weg stellen.
Doch nun übt sich Karlsruhe in Selbstbeschränkung: Eine Kontrolle
komme nur in Betracht, wenn «das kompetenzwidrige Handeln der
Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im
Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union (...) erheblich
ins Gewicht fällt». Der Saarbrücker Rechtsprofessor und Europarechts-
Experte Torsten Stein resümiert: «Im Grunde hat sich Karlsruhe damit
insoweit vom Lissabon-Urteil verabschiedet.»
«Das Gericht hat die Hürden für die Kontrolle so hoch gelegt, dass
es wohl kaum je eine Kompetenzüberschreitung feststellen wird. Dabei
wäre der aktuelle Fall eine gute Gelegenheit gewesen, dem EuGH die
gelbe Karte zu zeigen, ohne dass dies schädliche Wirkung für die
europäische Integration gehabt hätte.» Denn wie zahlreiche seiner
Kollegen glaubt auch Stein, dass der EuGH mit dem «Mangold-Urteil» zu
weit gegangen ist. Stattdessen gelte nun: «Das
Bundesverfassungsgericht spitzt die Lippen, pfeift aber nicht.»
Auch innerhalb des Karlsruher Gerichts war die Entscheidung
umstritten. Doch am Ende stimmte nur Richter Herbert Landau gegen den
Beschluss. Theoretisch behält sich Karlsruhe eine Kontrolle vor, in
der Praxis dürfte ein Eingreifen nun sehr unwahrscheinlich sein.
Verfassungsrechtler haben die Rolle des Karlsruher Gerichts im
Verhältnis zur EU mit der eines «Edelreservisten» verglichen, der
«kaum die Chance zum Spieleinsatz bekommt». Es sieht so aus, als
blieben die Richter weiter auf der Ersatzbank.
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