(Hintergrund) Schwieriges Ziel: Harmonisierung der Firmenbesteuerung

17.08.2011 16:34

Berlin (dpa) - In der EU gibt es bei der Firmenbesteuerung 27
unterschiedliche Gewinnermittlungssysteme und kein einheitliches
Regelwerk. Direkte Steuern können in der EU aber nur einstimmig
geändert werden. Deutschland und Frankreich wollen in dem Jahre
langen EU-Streit über eine Harmonisierung nun vorangehen und 2013
eine einheitliche Körperschaftsteuer auf den Weg bringen. Die
Bemessungsgrundlage und der Steuersatz sollen angeglichen werden.

In Frankreich ist der Steuersatz bisher höher, die
Berechnungsgrundlage beziehungsweise Steuerbasis aber kleiner. Unterm
Strich ist die Belastung der Unternehmen in Frankreich aber höher.
Bei einer Harmonisierung der Körperschaftssteuer wäre nur ein Teil
der Steuerlast betroffen. Schließlich gibt es noch die Gewerbesteuer.

Kanzlerin Angela Merkel stellte beim Sondergipfel mit Frankreichs
Präsident Nicolas Sarkozy aber schon einmal klar, dass deutsche
Unternehmen keine höhere Belastung befürchten müssten. Ein Vergleich:


DEUTSCHLAND: Hierzulande unterliegen Kapitalgesellschaften (AG und
GmbH) der Körperschaftsteuer. Personengesellschaften hingegen - sie
stellen den Großteil deutscher Betriebe dar - zahlen auf den Gewinn
bis zu 42 Prozent Einkommenssteuer. Der Körperschaftssteuersatz wurde
2008 von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Hinzu kommen der «Soli-Zuschlag»
und die Gewerbesteuer. Die nominale Steuerlast von
Kapitalgesellschaften wurde von 38,65 auf 29,83 Prozent gesenkt. Die
effektive durchschnittliche Steuerbelastung - also einschließlich
aller Minderungsmöglichkeiten - liegt nach Angaben aus der Wirtschaft
bei 28 Prozent.

FRANKREICH: In Frankreich liegt die nominale Steuerlast nach früheren
Angaben des französischen Rechnungshofes bei 34,4 Prozent. Der
Körperschaftssteuersatz beträgt 33,33 Prozent zuzüglich einer
Zuschlagsteuer. Die effektive durchschnittliche Steuerbelastung liegt
dem Vernehmen nach bei 34,6 Prozent. Die Möglichkeiten, Verluste zu
verrechnen sind aber großzügiger.

VORSTOß EU-KOMMISSION: Die EU-Kommission hatte vor Wochen Pläne für
eine einheitliche Berechnungsgrundlage vorgelegt, die in Deutschland
aber auf Widerstand gestoßen sind. Der Vorschlag sah vor, dass
europäische Aktiengesellschaften optional Gewinne auf Basis einer
Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
versteuern können. Berlin pocht auf eine obligatorische gemeinsame
Bemessungsgrundlage. Befürchtet wird, dass ein Aufteilungsmechanismus
erhebliche Möglichkeiten für einzelne Staaten bietet, sich ein
höheres Steueraufkommen zu sichern.

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