EuGH: Nur bestimmte Äußerungen von EU-Abgeordneten geschützt

06.09.2011 17:29

Luxemburg (dpa) - Europaabgeordneten kann nur dann Immunität
gewährt werden, wenn ihre Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem Amt
stehen. Das geht aus einem Urteil der höchsten EU-Richter vom
Dienstag in Luxemburg hervor (Rechtssache C-163/10). Damit sind nicht
nur ihre Äußerungen im Europaparlament selbst geschützt. Auch eine
Erklärung, die Abgeordnete außerhalb des Parlaments abgegeben, könne

im Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Mitglied des Parlaments
stehen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Ihre Immunität schützt Abgeordnete davor, in Ermittlungsverfahren
verwickelt, gerichtlich verfolgt oder festgenommen zu werden. So soll
ihre Meinungsfreiheit und Unabhängigkeit gewahrt werden.

Ein italienischer Europaabgeordneter hatte bei einem Streit auf
einem öffentlichen Parkplatz eine Polizistin der Urkundenfälschung
bezichtigt. Der Abgeordnete soll behauptet haben, die Beamtin habe
bei der Verwarnung falsch parkender Autofahrer die Zeiten falsch
angegeben. Das Europaparlament beschloss daraufhin, die Immunität des
Abgeordneten zu wahren. Er habe im allgemeinen Interesse seiner
Wähler gehandelt, hieß es.

Vor dem Tribunale di Isernia in Italien läuft derzeit ein
Strafverfahren gegen den Abgeordneten wegen Verdachts einer falschen
Anschuldigung. Das italienische Gericht hatte die Luxemburger Richter
nun gebeten, die Kriterien für die Immunität zu erläutern.

Ob aber die konkreten Äußerungen des Abgeordneten im Zusammenhang
mit seinem Amt stehen, müsse das italienische Gericht selbst
beurteilen. Der EuGH sprach allerdings von einem «verhältnismäßig
fernen Zusammenhang». Außerdem handele es sich bei dem Beschluss des
Europaparlaments, die Immunität des Abgeordneten zu wahren, lediglich
um eine Stellungnahme. Sie sei für nationale Gerichte nicht bindend.

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## Redaktioneller Service
- Rechtssache C-163/10

## Internet
- [Urteil](http://dpaq.de/e7lwm)

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- [Europäischer Gerichtshof](Rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg)