EU-Gutachter: Sammelklage gegen Facebook in Österreich nicht möglich

14.11.2017 11:48

Luxemburg (dpa) - Der österreichische Datenschützer Max Schrems hat
nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters mit seiner
Sammelklage gegen Facebook in Österreich keine Erfolgsaussichten.
EU-Verbraucher, die berechtigt seien, an ihrem eigenen Wohnsitz
ausländische Vertragspartner zu verklagen, könnten nicht noch die
Ansprüche von Verbrauchern mit Wohnsitz in einem anderen Ort im
selben Land, in einem anderen EU-Staat oder in Drittstaaten
vertreten, erklärte der zuständige Generalanwalt am Europäischen
Gerichtshof, Michal Bobek, am Dienstag (Rechtssache C-498/16).

Dies könne dazu führen, dass derartige Klagen gezielt an Standorten
mit günstigeren Bedingungen - etwa geringeren Kosten oder höherer
Prozesskostenbeihilfe - geführt würden, argumentierte der Gutachter
weiter. Einzelne Gerichte könnten damit letztlich überlastet werden.

Schrems hat in Österreich eine Sammelklage gegen das Online-Netzwerk
wegen Verstößen gegen österreichische, irische und europäische
Datenschutzregeln eingereicht. Er argumentiert, dass Facebook unter
anderem übermittelte Daten in unzulässiger Weise verwende und die
Privatsphäre verletze.

Dabei vertritt er auch Bürger, die in Deutschland und Indien wohnen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof will nun vom EuGH wissen, ob
dies rechtens ist und ob er in der Sache zuständig ist.

Nach Ansicht des Gutachters könne Schrems jedoch wenigstens das Recht
haben, seine eigenen Ansprüche als Verbraucher vor dem Gericht
einzufordern. Die österreichischen Richter müssten dies jedoch
überprüfen. Grundsätzlich gelte, dass hierfür entscheidend sei,
welches Ziel ein Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Wenn
dieses sowohl beruflich als auch privat sei, könne der
Verbraucherstatus erhalten bleiben, wenn der berufliche Anteil
geringer sei. Facebook argumentiert, Schrems könne wegen seiner
beruflichen Tätigkeit nicht mehr als Verbraucher angesehen werden.

Schrems nutzt bei Facebook sowohl ein privates Konto mit etwa 250
Facebook-«Freunden», als auch eine Facebook-Seite, auf der er etwa
über seine Datenschutz-Vorträge und von ihm verfasste Bücher
verweist.

Ein Urteil des EuGH dürfte erst in einigen Monaten fallen. In der
Mehrzahl der Fälle folgen die Richter den Empfehlungen des
Gutachters.